Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)
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I.
Unmittelbare Anwendbarkeit
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1.
Kein vorrangiges Primärrecht, z.B. Art. 38 ff. AEUV für Agrarprodukte
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2.
Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
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II.
Anwendungsbereich
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1.
Gegenständlicher Anwendungsbereich
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a)
Körperlicher Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.Eine zentrale Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit, die unkörperliche Leistungen erfasst, gelingt über das Definitionsmerkmal der Körperlichkeit. Im Grundsatz gilt dieses Kriterium, kennt aber Ausnahmen — so hat der EuGH etwa Strom der Warenverkehrsfreiheit zugeordnet.
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b)
Herstellung in der EU oder Handel von rechtmäßig eingeführter und verzollter „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet, Art. 28 Abs. 2, 29 AEUVAnders als die Personenfreizügigkeiten knüpft die Warenverkehrsfreiheit an Güter und gerade nicht an Personen an; einen persönlichen Anwendungsbereich kennt sie damit nicht. Aus diesem Grund können sich auch Drittstaatsangehörige auf sie berufen.
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2.
Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitender Bezug
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III.
Beschränkung
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1.
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 1 AEUV
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2.
Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 2 AEUV
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a)
Dassonville-Formel
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b)
Keck-Formel
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c)
Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)
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IV.
Rechtfertigung der Beschränkung
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1.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV
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2.
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
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3.
Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
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4.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte