Prüfschema · Öffentliches Recht

Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)

Art. 34 AEUV
Wie prüfst Du die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)?
  1. I.
    Unmittelbare Anwendbarkeit
  2. 1.
    Kein vorrangiges Primärrecht, z.B. Art. 38 ff. AEUV für Agrarprodukte
  3. 2.
    Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
  4. II.
    Anwendungsbereich
  5. 1.
    Gegenständlicher Anwendungsbereich
  6. a)
    Körperlicher Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.
    Eine zentrale Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit, die unkörperliche Leistungen erfasst, gelingt über das Definitionsmerkmal der Körperlichkeit. Im Grundsatz gilt dieses Kriterium, kennt aber Ausnahmen — so hat der EuGH etwa Strom der Warenverkehrsfreiheit zugeordnet.
  7. b)
    Herstellung in der EU oder Handel von rechtmäßig eingeführter und verzollter „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet, Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV
    Anders als die Personenfreizügigkeiten knüpft die Warenverkehrsfreiheit an Güter und gerade nicht an Personen an; einen persönlichen Anwendungsbereich kennt sie damit nicht. Aus diesem Grund können sich auch Drittstaatsangehörige auf sie berufen.
  8. 2.
    Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitender Bezug
  9. III.
    Beschränkung
  10. 1.
    Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 1 AEUV
  11. 2.
    Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 2 AEUV
  12. a)
    Dassonville-Formel
  13. b)
    Keck-Formel
  14. c)
    Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)
  15. IV.
    Rechtfertigung der Beschränkung
  16. 1.
    Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV
  17. 2.
    Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
  18. 3.
    Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
  19. 4.
    Keine Verletzung der Unionsgrundrechte

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.