Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)
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I.
Unmittelbare Anwendbarkeit
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1.
Kein vorrangiges Primärrecht, z.B. Art. 38 ff. AEUV für Agrarprodukte
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2.
Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
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II.
Anwendungsbereich
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1.
Gegenständlicher Anwendungsbereich
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a)
Körperlicher Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.Eine zentrale Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit, die unkörperliche Leistungen erfasst, gelingt über das Definitionsmerkmal der Körperlichkeit. Im Grundsatz gilt dieses Kriterium, kennt aber Ausnahmen — so hat der EuGH etwa Strom der Warenverkehrsfreiheit zugeordnet.
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b)
Herstellung in der EU oder Handel von rechtmäßig eingeführter und verzollter „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet, Art. 28 Abs. 2, 29 AEUVAnders als die Personenfreizügigkeiten knüpft die Warenverkehrsfreiheit an Güter und gerade nicht an Personen an; einen persönlichen Anwendungsbereich kennt sie damit nicht. Aus diesem Grund können sich auch Drittstaatsangehörige auf sie berufen.
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2.
Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitender Bezug
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III.
Beschränkung
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1.
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 1 AEUVGemeint sind klassische Ein- oder Ausfuhrverbote für bestimmte Waren zwischen Mitgliedstaaten sowie Beschränkungen des Warenverkehrs nach Menge, Wert oder Zeitraum (Kontingentierung).
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2.
Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 2 AEUV
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a)
Dassonville-FormelEine Maßnahme gleicher Wirkung liegt nach der „Dassonville-Formel" vor, sofern sie geeignet ist, den unionsinternen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.
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b)
Keck-FormelEine Konkretisierung der „Dassonville"-Formel liefert die „Keck"-Formel; sie wird im Anschluss an diese geprüft. Nach der Keck-Formel werden unterschiedslos wirkende Vertriebsmodalitäten (z.B. Ladenöffnungszeiten) nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung angesehen, weil sie den Marktzugang nicht beschränken. Verkaufs- und Vertriebsmodalitäten, die den Marktzugang in diskriminierender Weise einschränken, ordnet der EuGH gleichwohl der Warenverkehrsfreiheit zu. Produktbezogene Regelungen — etwa zu Etikettierung oder Verpackung — sind demgegenüber stets geeignet, den Warenhandel zu hemmen, und stellen damit Maßnahmen gleicher Wirkung dar.
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c)
Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)Eine Beschränkung ist nach dem Drei-Stufen-Test des EuGH gegeben, wenn (1) Waren aus anderen Mitgliedstaaten schlechter behandelt werden als inländische Waren (offene Diskriminierungsverbot), (2) Waren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, für den Marktzutritt bestimmten zusätzlichen Vorschriften entsprechen müssen (Herkunftslandprinzip) oder (3) der Marktzugang der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine sonstige Maßnahme behindert wird (Marktzugangsbeschränkung). In der Rechtsprechung zeichnet sich eine Tendenz ab, den „Drei-Stufen-Test" an die Stelle der „Keck"-Formel zu setzen.
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IV.
Rechtfertigung der Beschränkung
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1.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV
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2.
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
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3.
Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
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4.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte