Prüfschema · Öffentliches Recht

Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)

Art. 34 AEUV
Wie prüfst Du die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)?
  1. I.
    Unmittelbare Anwendbarkeit
  2. 1.
    Kein vorrangiges Primärrecht, z.B. Art. 38 ff. AEUV für Agrarprodukte
  3. 2.
    Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
  4. II.
    Anwendungsbereich
  5. 1.
    Gegenständlicher Anwendungsbereich
  6. a)
    Körperlicher Gegenstand, der einen Geldwert hat und Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein kann.
    Eine zentrale Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit, die unkörperliche Leistungen erfasst, gelingt über das Definitionsmerkmal der Körperlichkeit. Im Grundsatz gilt dieses Kriterium, kennt aber Ausnahmen — so hat der EuGH etwa Strom der Warenverkehrsfreiheit zugeordnet.
  7. b)
    Herstellung in der EU oder Handel von rechtmäßig eingeführter und verzollter „Drittware“, die sich im freien Verkehr befindet, Art. 28 Abs. 2, 29 AEUV
    Anders als die Personenfreizügigkeiten knüpft die Warenverkehrsfreiheit an Güter und gerade nicht an Personen an; einen persönlichen Anwendungsbereich kennt sie damit nicht. Aus diesem Grund können sich auch Drittstaatsangehörige auf sie berufen.
  8. 2.
    Räumlicher Anwendungsbereich: Grenzüberschreitender Bezug
  9. III.
    Beschränkung
  10. 1.
    Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 1 AEUV
    Gemeint sind klassische Ein- oder Ausfuhrverbote für bestimmte Waren zwischen Mitgliedstaaten sowie Beschränkungen des Warenverkehrs nach Menge, Wert oder Zeitraum (Kontingentierung).
  11. 2.
    Maßnahmen gleicher Wirkungen wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Art. 34 Alt. 2 AEUV
  12. a)
    Dassonville-Formel
    Eine Maßnahme gleicher Wirkung liegt nach der „Dassonville-Formel" vor, sofern sie geeignet ist, den unionsinternen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern.
  13. b)
    Keck-Formel
    Eine Konkretisierung der „Dassonville"-Formel liefert die „Keck"-Formel; sie wird im Anschluss an diese geprüft. Nach der Keck-Formel werden unterschiedslos wirkende Vertriebsmodalitäten (z.B. Ladenöffnungszeiten) nicht als Maßnahmen gleicher Wirkung angesehen, weil sie den Marktzugang nicht beschränken. Verkaufs- und Vertriebsmodalitäten, die den Marktzugang in diskriminierender Weise einschränken, ordnet der EuGH gleichwohl der Warenverkehrsfreiheit zu. Produktbezogene Regelungen — etwa zu Etikettierung oder Verpackung — sind demgegenüber stets geeignet, den Warenhandel zu hemmen, und stellen damit Maßnahmen gleicher Wirkung dar.
  14. c)
    Drei-Stufen-Formel (ANETT-Formel)
    Eine Beschränkung ist nach dem Drei-Stufen-Test des EuGH gegeben, wenn (1) Waren aus anderen Mitgliedstaaten schlechter behandelt werden als inländische Waren (offene Diskriminierungsverbot), (2) Waren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, für den Marktzutritt bestimmten zusätzlichen Vorschriften entsprechen müssen (Herkunftslandprinzip) oder (3) der Marktzugang der Ware aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine sonstige Maßnahme behindert wird (Marktzugangsbeschränkung). In der Rechtsprechung zeichnet sich eine Tendenz ab, den „Drei-Stufen-Test" an die Stelle der „Keck"-Formel zu setzen.
  15. IV.
    Rechtfertigung der Beschränkung
  16. 1.
    Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 36 AEUV
  17. 2.
    Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
  18. 3.
    Verhältnismäßigkeit: legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
  19. 4.
    Keine Verletzung der Unionsgrundrechte

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.