Vorverfahren beim Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)
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I.
Zulässigkeit
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1.
Allgemeine SachurteilsvoraussetzungenAuch der Urkundenprozess unterliegt – wie jeder Zivilrechtsstreit – den allgemeinen Zulässigkeits- und Verfahrensvorschriften, soweit nicht die §§ 592ff. ZPO abweichende Sonderregelungen treffen. Unterbleibt die entsprechende Erklärung, wird der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. Eine Beschränkung der Beweismittel auf Urkunden besteht für Zulässigkeitsfragen nicht.
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2.
Besondere SachurteilsvoraussetzungenBesonderes Augenmerk gilt dabei der Statthaftigkeit. Im Rahmen der Statthaftigkeit (§ 597 Abs. 2 ZPO) ist zu beachten, dass grundsätzlich nur Zahlungsklagen sowie Klagen i.S.d. § 592 S. 1 und 2 ZPO zugelassen sind. Ausdrücklich oder konkludent muss die Klage die eindeutige Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werden soll (§ 593 ZPO). Vorzulegen sind Urkunden in Abschrift (§ 593 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Kopie reicht, sofern die Übereinstimmung mit dem Original unstreitig ist. Mindestens eine Urkunde ist vorzulegen.
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II.
BegründetheitDie Würdigung der vorgelegten Urkunden erfolgt im Rahmen der Begründetheit.