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title: "Prüfschema: Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/vorteilsgewaehrung-333-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

### 1. Objektiver Tatbestand

#### a) Täter: Jedermann

Als Täter kommt jedermann in Betracht, auch ein anderer Amtsträger. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/333.html" title="&sect; 333 StGB: Vorteilsgew&auml;hrung">§ 333 StGB</a> bildet dabei das Spiegelbild der Vorteilsannahme (§ 331 StGB), die den vorteilsnehmenden Amtsträger erfasst.

#### b) Vorteilsnehmer: Amtsträger etc.

Aufzufinden sind die einschlägigen Legaldefinitionen für die tauglichen Vorteilsnehmer in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">§ 11 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB</a>. Geht der Täter irrtümlich von der Amtsträgereigenschaft aus, obwohl der Vorteilsnehmer tatsächlich kein Amtsträger ist, liegt ein strafloser Versuch vor.

#### c) Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten

Als <b>Vorteil</b> i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/333.html" title="&sect; 333 StGB: Vorteilsgew&auml;hrung">§ 333 StGB</a> gilt <d>jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat</d>. Erfasst sind dabei selbst geringwertige Werbeartikel.

#### d) Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren

<b>Anbieten</b> meint das <d>Erkennenlassen, dass der Täter dem Amtsträger einen Vorteil für seine Dienstausübung gewähren möchte</d>. <b>Versprechen</b> meint eine (faktische) <d>Bindung an die Unrechtsvereinbarung</d>. <b>Gewähren</b> ist die <d>tatsächliche Übergabe des Vorteils an den Amtsträger oder Dritten</d>.

#### e) Dienstausübung

Beziehen muss sich die Tat auf eine <b>Dienstausübung</b>, also auf eine <d>Handlung, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt</d>. Der Diensthandlung wird nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/336.html" title="&sect; 336 StGB: Unterlassen der Diensthandlung">§ 336 StGB</a> ihr Unterlassen gleichgestellt. Anders als bei der Bestechlichkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/332.html" title="&sect; 332 StGB: Bestechlichkeit">§ 332 StGB</a>) muss der Amtsträger etc. nicht pflichtwidrig handeln.

#### f) Unrechtsvereinbarung

Mit <b>Unrechtsvereinbarung</b> ist die <d>inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung</d> gemeint. Eine vertragsähnliche Vereinbarung wird nicht verlangt.

### 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Beziehen muss sich der (mindestens bedingte) Vorsatz vor allem auf die Amtsträgereigenschaft des anderen. Verkennt der Täter, dass dieser Amtsträger ist, scheidet der Vorsatz aus. Daneben muss der Täter wollen, dass der andere den Vorteil als Äquivalent für die Dienstausübung versteht.

## II. Rechtswidrigkeit

Beachte: Einen besonderen Rechtfertigungsgrund enthält <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/333.html" title="&sect; 333 StGB: Vorteilsgew&auml;hrung">§ 333 Abs. 3 StGB</a>. Hat die zuständige Behörde die Annahme des Vorteils <b>genehmigt</b>, entfällt danach die Rechtswidrigkeit.

## III. Schuld

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/vorteilsgewaehrung-333-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
