Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Täter: JedermannAls Täter kommt jedermann in Betracht, auch ein anderer Amtsträger. § 333 StGB bildet dabei das Spiegelbild der Vorteilsannahme (§ 331 StGB), die den vorteilsnehmenden Amtsträger erfasst.
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b)
Vorteilsnehmer: Amtsträger etc.Aufzufinden sind die einschlägigen Legaldefinitionen für die tauglichen Vorteilsnehmer in § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB. Geht der Täter irrtümlich von der Amtsträgereigenschaft aus, obwohl der Vorteilsnehmer tatsächlich kein Amtsträger ist, liegt ein strafloser Versuch vor.
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c)
Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen DrittenAls Vorteil i.S.d. § 333 StGB gilt jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Erfasst sind dabei selbst geringwertige Werbeartikel.
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d)
Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder GewährenAnbieten meint das Erkennenlassen, dass der Täter dem Amtsträger einen Vorteil für seine Dienstausübung gewähren möchte. Versprechen meint eine (faktische) Bindung an die Unrechtsvereinbarung. Gewähren ist die tatsächliche Übergabe des Vorteils an den Amtsträger oder Dritten.
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e)
DienstausübungBeziehen muss sich die Tat auf eine Dienstausübung, also auf eine Handlung, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Der Diensthandlung wird nach § 336 StGB ihr Unterlassen gleichgestellt. Anders als bei der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) muss der Amtsträger etc. nicht pflichtwidrig handeln.
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f)
UnrechtsvereinbarungMit Unrechtsvereinbarung ist die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung gemeint. Eine vertragsähnliche Vereinbarung wird nicht verlangt.
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2.
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Beziehen muss sich der (mindestens bedingte) Vorsatz vor allem auf die Amtsträgereigenschaft des anderen. Verkennt der Täter, dass dieser Amtsträger ist, scheidet der Vorsatz aus. Daneben muss der Täter wollen, dass der andere den Vorteil als Äquivalent für die Dienstausübung versteht.
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II.
RechtswidrigkeitBeachte: Einen besonderen Rechtfertigungsgrund enthält § 333 Abs. 3 StGB. Hat die zuständige Behörde die Annahme des Vorteils genehmigt, entfällt danach die Rechtswidrigkeit.
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III.
Schuld