Vorteilsannahme (§ 331 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Täter: Amtsträger etc. als VorteilsnehmerBei § 331 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt; nur der in der Norm genannte Personenkreis kann das Delikt verwirklichen. Die einschlägigen Legaldefinitionen tauglicher Täter finden sich in § 11 Abs. 1 Nr. 2 - 4 StGB.
Spiegelbildlich zu § 331 StGB steht die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), -
b)
Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen DrittenAls Vorteil i.S.d. § 331 StGB ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat einzuordnen. Selbst geringwertige Werbeartikel werden hiervon erfasst.
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c)
Tathandlung: Fordern, Sichversprechenlassen oder AnnehmenUnter Fordern versteht man das Erkennenlassen, dass der Täter einen Vorteil für seine Dienstausübung begehrt. Als Sich-Versprechenlassen wird die Annahme des entsprechenden Angebots einer künftigen Leistung bezeichnet. Annehmen meint die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils unmittelbar an sich oder mittelbar an den Dritten.
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d)
DienstausübungBezugspunkt der Tat muss eine Dienstausübung sein, mithin eine Handlung, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Dem aktiven Tun ist nach § 336 StGB das Unterlassen gleichgestellt. Im Unterschied zur Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist ein pflichtwidriges Handeln des Amtsträgers nicht erforderlich.
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e)
UnrechtsvereinbarungMit Unrechtsvereinbarung wird die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung umschrieben. Eine vertragsähnliche Abrede ist hierfür nicht erforderlich.
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2.
Subjektiver Tatbestand: VorsatzInsbesondere auf den Inhalt der Unrechtsvereinbarung muss sich der (mindestens bedingte) Vorsatz beziehen, d.h. der Amtsträger muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung dienen soll. Liegen Irrtümer über tatsächliche Umstände vor, entfällt nach § 16 Abs. 1 StGB der Vorsatz.
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II.
RechtswidrigkeitZu beachten: In § 331 Abs. 3 StGB findet sich ein spezieller Rechtfertigungsgrund. Hiernach entfällt die Rechtswidrigkeit, sofern die Annahme des Vorteils durch die zuständige Behörde genehmigt wurde.
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III.
Schuld