Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines ErfolgsdeliktsEtwa der Tod eines anderen Menschen (§ 212 Abs. 1 StGB)
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b)
Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung
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c)
Physisch-reale Handlungsmöglichkeit
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d)
(hypothetische) Kausalität
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e)
objektive Zurechnung
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f)
Garantenstellung
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g)
Entsprechungsklausel (§ 13 Abs. 1 2. Hs StGB)KlausurentippIn der Klausur kommt der Entsprechungsklausel selten Bedeutung zu.
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2.
Subjektiver Tatbestand
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a)
Vorsatz bzgl. objektivem Tatbestand
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b)
Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale
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II.
RechtswidrigkeitKlausurentippBei Unterlassungsdelikten ist namentlich an die rechtfertigende Pflichtenkollision zu denken!
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III.
SchuldKlausurentippBeim unechten Unterlassungsdelikt sollte als zusätzlicher Entschuldigungsgrund insbesondere die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens erwogen werden!