Prüfschema · Strafrecht

Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten

§ 20 StGB

A trinkt sich Mut an, um B zu schlagen. In schuldunfähigem Zustand verpasst er B zwei Faustschläge. Wie prüfst du die Strafbarkeit dieses Verhaltens?

  1. I.
    § 223 Abs. 1 StGB (Faustschläge)
  2. 1.
    Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
  3. 2.
    Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
  4. 3.
  5. a)
    Fehlende Schuldfähigkeit
  6. b)
    Ausnahmelösung & Ausdehnungslösung
    Klausurentipp
    Hielte man diese Auffassungen für verfassungsgemäß, ergäbe sich bereits hier eine Strafbarkeit. Schon aus klausurtaktischen Erwägungen empfiehlt sich jedoch deren Ablehnung, um sodann zu den Tatbestandsmodellen Stellung beziehen zu können.
  7. 4.
    Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB
  8. II.
    § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. Grundsätzen der a.l.i.c. (Betrinken)
  9. 1.
    Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
  10. a)
    Objektiver Tatbestand
    Hier ist der Streit zu entscheiden, ob nach der Tatbestands-/Tatherrschaftslösung bereits das Sich-Berauschen den objektiven Tatbestand (üble, unangemessene Behandlung) verwirklicht oder ob der Unvereinbarkeitstheorie zu folgen ist.
  11. b)
    Subjektiver Tatbestand
    Erforderlich ist doppelter Vorsatz — er muss sowohl die Herbeiführung des Defektzustands als auch die nachfolgende Ausführung der Tat umfassen.
  12. 2.
    Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
  13. 3.
    Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)

    Maßgebend ist der Zeitpunkt der Herbeiführung des Defekts; zu diesem Zeitpunkt war Schuldunfähigkeit (noch) nicht eingetreten.

  14. 4.
    Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c.
  15. III.
    Auf Grundlage der Unvereinbarkeitstheorie ist die Strafbarkeit nach § 323a Abs. 1 StGB vollständig zu prüfen. Andernfalls genügt der Hinweis auf die tatbestandliche Subsidiarität des § 323a Abs. 1 StGB — eine Bestrafung wegen des Hauptdelikts bleibt über die Grundsätze der a.l.i.c. möglich und scheitert nicht an der Schuldunfähigkeit.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.