Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten
A trinkt sich Mut an, um B zu schlagen. In schuldunfähigem Zustand verpasst er B zwei Faustschläge. Wie prüfst du die Strafbarkeit dieses Verhaltens?
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I.
§ 223 Abs. 1 StGB (Faustschläge)
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1.
Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
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2.
Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
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3.
Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB)
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a)
Fehlende Schuldfähigkeit
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b)
Ausnahmelösung & Ausdehnungslösung
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4.
Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB
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II.
§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. Grundsätzen der a.l.i.c. (Betrinken)
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1.
Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
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a)
Objektiver Tatbestand
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b)
Subjektiver Tatbestand
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2.
Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
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3.
Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Herbeiführung des Defekts; zu diesem Zeitpunkt war Schuldunfähigkeit (noch) nicht eingetreten.
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4.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c.
- III.