Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten
A trinkt sich Mut an, um B zu schlagen. In schuldunfähigem Zustand verpasst er B zwei Faustschläge. Wie prüfst du die Strafbarkeit dieses Verhaltens?
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I.
§ 223 Abs. 1 StGB (Faustschläge)
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1.
Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
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2.
Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
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3.
Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB)
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a)
Fehlende Schuldfähigkeit
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b)
Ausnahmelösung & AusdehnungslösungKlausurentippHielte man diese Auffassungen für verfassungsgemäß, ergäbe sich bereits hier eine Strafbarkeit. Schon aus klausurtaktischen Erwägungen empfiehlt sich jedoch deren Ablehnung, um sodann zu den Tatbestandsmodellen Stellung beziehen zu können.
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4.
Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB
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II.
§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. Grundsätzen der a.l.i.c. (Betrinken)
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1.
Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
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a)
Objektiver TatbestandHier ist der Streit zu entscheiden, ob nach der Tatbestands-/Tatherrschaftslösung bereits das Sich-Berauschen den objektiven Tatbestand (üble, unangemessene Behandlung) verwirklicht oder ob der Unvereinbarkeitstheorie zu folgen ist.
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b)
Subjektiver TatbestandErforderlich ist doppelter Vorsatz — er muss sowohl die Herbeiführung des Defektzustands als auch die nachfolgende Ausführung der Tat umfassen.
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2.
Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
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3.
Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Herbeiführung des Defekts; zu diesem Zeitpunkt war Schuldunfähigkeit (noch) nicht eingetreten.
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4.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c.
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III.
Auf Grundlage der Unvereinbarkeitstheorie ist die Strafbarkeit nach § 323a Abs. 1 StGB vollständig zu prüfen. Andernfalls genügt der Hinweis auf die tatbestandliche Subsidiarität des § 323a Abs. 1 StGB — eine Bestrafung wegen des Hauptdelikts bleibt über die Grundsätze der a.l.i.c. möglich und scheitert nicht an der Schuldunfähigkeit.