vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
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1.
Wer kann was gegen wen vollstrecken?MaßstabBei einer Leistungsklage stehen dem obsiegenden Kläger (1) die Hauptsache vollstrecken (etwa der eingeklagte Geldbetrag) sowie (2) ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits (vorausgelegte Gerichtsgebühren und außergerichtliche Kosten) zu. Im Falle des Obsiegens kann der Beklagte demgegenüber lediglich die außergerichtlichen Kosten beanspruchen — die Gerichtsgebühren hat er nicht entrichtet, und einen Leistungstitel in der Hauptsache hat er ebenfalls nicht erstritten.
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a)
Liegt ein Fall des § 708 Nr. 1 -3 ZPO vor?MaßstabHier kann der Vollstreckungsgläubiger unmittelbar vollstrecken; eine Abwendungsmöglichkeit zugunsten des Vollstreckungsschuldners besteht gerade nicht!Formulierungsbeispiel„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
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b)
Liegt ein Fall des § 708 Nr. 4-11 ZPO vor?MaßstabIn dieser Konstellation steht dem Vollstreckungsgläubiger zwar die Möglichkeit der vorläufige vollstrecken offen. Allerdings kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abwenden (§ 711 S. 1, 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO analog). Diese Abwendungsmöglichkeit wird ihrerseits dadurch begrenzt, dass der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leisten kann — er kann die Abwendung der Vollstreckung also gewissermaßen „abwenden“.Formulierungsbeispiel„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“KlausurentippIm Tenor sind die Parteien stets nach ihrer Prozessrolle zu bezeichnen — es empfiehlt sich, sich vorab kurz zu notieren, wer Vollstreckungsschuldner und wer Vollstreckungsgläubiger ist, um Verwechslungen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten lohnt der Blick auf die Formulierungsvorschläge im Thomas/Putzo (§§ 708 ff. ZPO).
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a)
§ 709 S. 1 ZPO → absoluter BetragMaßstabIm Anwendungsbereich des § 709 S. 1 ZPO obliegt es dem Gericht, die Höhe der Sicherheitsleistung festzusetzen. Dieser Regelfall greift, sofern nicht § 709 S. 2 ZPO einschlägig ist.Formulierungsbeispiel„Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.300,00 vorläufig vollstreckbar.“
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b)
§ 709 S. 2 ZPO → Verhältnis zum zu vollstreckenden BetragMaßstabVollstrecken kann der Vollstreckungsgläubiger nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung vollstrecken. Soll ein feststehender Geldbetrag vollstreckt werden (§ 709 S. 2 ZPO) — was klausurtypisch häufiger der Fall sein wird —, ist die Höhe der Sicherheitsleistung als Verhältnis des Vollstreckungsbetrages anzugeben.Formulierungsbeispiel„Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“