Prüfschema · Zivilrecht

vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)

§ 708 ZPO § 709 ZPO § 711 ZPO
Wie prüfst Du die vorläufige Vollstreckbarkeit gedanklich (§§ 708 ff. ZPO)?
  1. 1.
    Wer kann was gegen wen vollstrecken?
    Maßstab
    Bei einer Leistungsklage stehen dem obsiegenden Kläger (1) die Hauptsache vollstrecken (etwa der eingeklagte Geldbetrag) sowie (2) ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits (vorausgelegte Gerichtsgebühren und außergerichtliche Kosten) zu. Im Falle des Obsiegens kann der Beklagte demgegenüber lediglich die außergerichtlichen Kosten beanspruchen — die Gerichtsgebühren hat er nicht entrichtet, und einen Leistungstitel in der Hauptsache hat er ebenfalls nicht erstritten.
  2. 2.
    Handelt es sich um einen Fall des § 708 ZPO?
    Maßstab
    Greift § 708 ZPO, ist die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung dem Grunde nach geklärt. Zu klären bleibt sodann allein, ob der anderen Partei eine Abwendungsbefugnis zusteht.
  3. a)
    Liegt ein Fall des § 708 Nr. 1 -3 ZPO vor?
    Maßstab
    Hier kann der Vollstreckungsgläubiger unmittelbar vollstrecken; eine Abwendungsmöglichkeit zugunsten des Vollstreckungsschuldners besteht gerade nicht!
    Formulierungsbeispiel
    „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
  4. b)
    Liegt ein Fall des § 708 Nr. 4-11 ZPO vor?
    Maßstab
    In dieser Konstellation steht dem Vollstreckungsgläubiger zwar die Möglichkeit der vorläufige vollstrecken offen. Allerdings kann der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abwenden (§ 711 S. 1, 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO analog). Diese Abwendungsmöglichkeit wird ihrerseits dadurch begrenzt, dass der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leisten kann — er kann die Abwendung der Vollstreckung also gewissermaßen „abwenden“.
    Formulierungsbeispiel
    „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
    Klausurentipp
    Im Tenor sind die Parteien stets nach ihrer Prozessrolle zu bezeichnen — es empfiehlt sich, sich vorab kurz zu notieren, wer Vollstreckungsschuldner und wer Vollstreckungsgläubiger ist, um Verwechslungen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten lohnt der Blick auf die Formulierungsvorschläge im Thomas/Putzo (§§ 708 ff. ZPO).
  5. 3.
    Falls nein, welcher Fall des § 709 ZPO liegt vor?
    Greift § 708 ZPO nicht, kommt eine Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung vollstrecken.
  6. a)
    § 709 S. 1 ZPO → absoluter Betrag
    Maßstab
    Im Anwendungsbereich des § 709 S. 1 ZPO obliegt es dem Gericht, die Höhe der Sicherheitsleistung festzusetzen. Dieser Regelfall greift, sofern nicht § 709 S. 2 ZPO einschlägig ist.
    Formulierungsbeispiel
    „Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.300,00 vorläufig vollstreckbar.“
  7. b)
    § 709 S. 2 ZPO → Verhältnis zum zu vollstreckenden Betrag
    Maßstab
    Vollstrecken kann der Vollstreckungsgläubiger nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung vollstrecken. Soll ein feststehender Geldbetrag vollstreckt werden (§ 709 S. 2 ZPO) — was klausurtypisch häufiger der Fall sein wird —, ist die Höhe der Sicherheitsleistung als Verhältnis des Vollstreckungsbetrages anzugeben.
    Formulierungsbeispiel
    „Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.