Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)
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I.
Zulässigkeit
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1.
Zuständigkeit des EuGHSachlich zuständig ist gemäß Art. 19 Abs. 3b EUV i.V.m. Art. 267 AEUV der EuGH; eine Zuweisung an das EuG nach Art. 256 Abs. 3 AEUV besteht nicht.
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2.
VorlageberechtigungZur Vorlage berechtigt sind Gerichte der Mitgliedstaaten. Als Gericht gilt nach unionsautonomer Bestimmung jeder unabhängige Spruchkörper, der in das rechtsstaatliche System eines Mitgliedstaates eingebunden ist und Rechtsstreitigkeiten mit Rechtskraftwirkung verbindlich zu entscheiden vermag.
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3.
Zulässiger Verfahrensgegenstand
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a)
Auslegung des Primärrechts
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b)
Gültigkeit und Auslegung des Sekundärrechts
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4.
EntscheidungserheblichkeitErforderlich ist, dass das vorlegende Gericht die Beantwortung der Frage für seinen Urteilserlass für notwendig hält — der Tenor der Entscheidung muss also von der Antwort abhängen. Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit obliegt grundsätzlich dem nationalen Gericht; der EuGH überprüft sie nicht inhaltlich, kontrolliert aber auf Missbrauch.
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II.
VorlagenentscheidungMaßstabBei der Beantwortung der Vorlagefrage führt der EuGH keine eigene Tatsachenprüfung durch, sondern ist an den vom vorlegenden Gericht festgestellten Sachverhalt gebunden. Bei der Gültigkeitsvorlage entscheidet der EuGH endgültig über die Gültigkeit, bei der Auslegungsvorlage überlässt er die abschließende Subsumtion und Abwägung dem vorlegenden Gericht.KlausurentippVerschiedene Prüfungsmöglichkeiten für das Vorabentscheidungsverfahren existieren — hier wird ein verbreiteter und überzeugender Aufbau dargestellt.