Prüfschema · Strafrecht

Vollrausch (§ 323a StGB)

§ 323a StGB
In Fallkonstellationen der a.l.i.c. ist zumindest in der Konkurrenzprüfung in der Regel auch eine Strafbarkeit des Täters wegen Vollrausches gemäß § 323a StGB zu bedenken. Wie prüfst Du die Strafbarkeit des Täters gemäß § 323a StGB?
  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Rauschzustand
    Unter Rausch versteht man einen Zustand der Enthemmung, der sich in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen, die psychischen Fähigkeiten durch Intoxikation beeinträchtigenden Erscheinungsbild widerspiegelt. Zu trennen ist dabei der Rausch von der auf die Rauschtat bezogenen Schuldunfähigkeit des Täters. Ein Teil des Schrifttums knüpft beide insoweit aneinander, als der Rausch zumindest das sichere Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB voraussetze. Der BGH lässt dies als ausreichend gelten, hat die Frage der Notwendigkeit dieses Erfordernisses aber bislang offengelassen. Spätestens jedenfalls beim Erreichen der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB ist von einem Rausch auszugehen.
  4. b)
    Sichversetzen
    Tathandlung des § 323a StGB ist das Sichversetzen in einen Rausch. Auf die Art der Berauschung kommt es dabei nicht an — gleichgültig sind etwa Essen, Trinken, Rauchen oder Spritzen, ebenso wie die Frage, ob der Täter sich das Mittel selbst verabreicht oder durch andere verabreichen lässt. Auch ein Streben nach „lustbetonten“ Empfindungen ist nicht erforderlich.
  5. 2.
    Subjektiver Tatbestand: Vorsätzliches oder fahrlässiges Sich-Versetzens in den Rausch
  6. 3.
    Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat
    Eine Strafbarkeit wegen Sich-Berauschens kommt nur in Betracht, wenn der Täter im Rauschzustand eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begeht und für diese Tat nicht bestraft werden kann, weil er rauschbedingt sicher oder zumindest nicht ausschließbar schuldunfähig war. Erforderlich ist, dass der Zustand auf dem Rausch beruht — bloße Mitursächlichkeit genügt. Die Handlungsfähigkeit des Täters muss dabei stets gegeben und auch ein subjektiver Tatbestand festgestellt sein.
  7. II.
    Rechtswidrigkeit
  8. III.
    Schuld

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.