Vertragsschluss durch Schweigen auf ein KBS (§ 362 HGB)
Dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wird ausnahmsweise ein Erklärungswert beigemessen. Wie prüfst Du, ob infolge des Schweigens ein Vertrag zustande gekommen ist?
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I.
Voraussetzungen
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1.
Persönlicher Anwendungsbereich: Kaufleute oder sonstige UnternehmerAnwendung finden die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nur, sofern die Beteiligten Kaufleute (§ 1-6 HGB) oder sonstige Unternehmer (§ 14 BGB) sind. Maßgebend für die Kaufmannseigenschaft sind §§ 1-6 HGB. Als Unternehmer (§ 14 BGB) gilt, wer unternehmerisch am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, und von wem erwartet werden kann, dass er die Gepflogenheiten des kaufmännischen Wirtschaftsverkehrs kennt und anwendet – also Kleingewerbetreibende und Freiberufler.
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2.
VertragsverhandlungenUnter Vertragsverhandlungen versteht man Vorgänge, bei denen über die konkreten Konditionen eines zu schließenden Vertrags gesprochen wird. Daraus erwächst ein Klarstellungsbedürfnis, an das das Bestätigungsschreiben anknüpft.
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3.
Zeitlich darauffolgender Zugang eines BestätigungsschreibensBei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben handelt es sich um ein Schreiben, das den Inhalt eines aus Sicht des Absenders bereits geschlossenen Vertrages wiedergibt. Vorausgesetzt wird, dass der Absender nach dem Inhalt seines Schreibens an einen Abschluss eines Vertrages während der Vertragsverhandlungen glaubt. Zugehen muss das Schreiben überdies in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu den Vertragsverhandlungen (§ 130 Abs. 1 BGB).
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4.
Kein unverzüglicher Widerspruch des EmpfängersAls Widerspruch zählt die Erklärung des Empfängers, dass kein Vertrag zu den im Bestätigungsschreiben genannten Bedingungen zustande gekommen sei. Erfolgen muss er unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Maßgeblich sind hierbei die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Bedeutung des Geschäfts. Liegt der Widerspruch mehr als eine Woche zurück, gilt er regelmäßig als verfristet.
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5.
Schutzwürdigkeit des AbsendersNicht schutzwürdig ist der Absender, sofern er im Bestätigungsschreiben vom zuvor Vereinbarten (1) bewusst abweicht oder (2) inhaltlich derart weit abweicht, dass er vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen darf. Eine Schutzwürdigkeit entfällt ferner (3) bei kreuzenden Bestätigungsschreiben sowie (4), wenn der Empfänger den dort bestätigten vermeintlichen Vertragsschluss bereits zuvor ausdrücklich verweigert hat.
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II.
Rechtsfolge: Der Vertrag kommt mit Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande.Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens dessen Inhalt nicht, obwohl er nicht einverstanden ist, gilt sein Schweigen kraft gewohnheitsrechtlicher Pflicht als Zustimmung zum Inhalt des Schreibens. Bleibt der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens stumm, wird dessen Inhalt zum Vertragsinhalt.