Prüfschema · Zivilrecht

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter („VSD“)

vor § 328 BGB

Wie prüfen Sie den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter („VSD)?

  1. I.
    Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
    Klausurentipp
    In der Klausur solltest Du in jedem Fall zuerst (kurz) darauf eingehen, ob und welches Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner besteht. Gehe hier nur vertiefter in die Prüfung, wenn der Sachverhalt Anlass dazu gibt, insbesondere wenn es um mögliche Anfechtungen, Formvorschriften oder andere Wirksamkeitsprobleme geht.
  2. II.
    Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags
    Lerntipp
    LeGES: Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit. Für Lateinliebhaber: Leges ist der Plural von „lex“ und bedeutet übersetzt „Gesetze“. Alternativ ist „LIES“ noch ein super Akronym, um sich die Prüfungspunkte der VSD zu merken.
    Kommentar
    Einzelfälle zum VSD findest Du im Kommentar: Grüneberg, 82.A. 2023, § 328 BGB RdNr. 21ff.
  3. 1.
    Leistungsnähe
    Der Dritte kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung. Mit anderen Worten: Er muss der Leistung genauso „nahe stehen“ wie der Gläubiger auch.
  4. 2.
    Schutzinteresse des Gläubigers

    Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten durch Einbeziehung in den Vertrag. Nach der Rspr. reicht hierfür grundsätzlich jedes vertragliche Interesse. Das Interesse des Gläubigers musst Du durch Auslegung ermitteln.

  5. 3.
    Erkennbarkeit für den Schuldner
    Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und das Schutzinteresse des Gläubigers bereits bei Abschluss des Vertrags erkennbar gewesen sein.
    Vertiefung
    Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner speziell die Person des Dritten kennt. Die Erkennbarkeit erfordert allerdings, dass der Dritte aus einem überschaubaren Personenkreis stammt und es für den Schuldner erkennbar war, dass dieser Personenkreis mit der Leistung in Berührung kommen und ein Schutzinteresse des Gläubigers bzgl. Personen aus diesem Personenkreis besteht.
  6. 4.
    Schutzbedürftigkeit des Dritten
    Der Dritte ist nur dann schutzbedürftig, wenn er keine gleichwertigen eigenen Ansprüche hat, insbesondere keine vertraglichen. Dabei ist es ohne Bedeutung, gegen wen er einen Anspruch hat – er muss nicht gegen den Gläubiger bestehen.
    Kommentar
    Besonders in der Anwaltsklausur musst Du an dieser Stelle sehr sorgfältig alle möglichen Ansprüche des Dritten gegen andere Personen prüfen.
    Klausurentipp
    Dieser Punkt ist in der Klausur oft zentral! Du musst systematisch alle möglichen vertraglichen Ansprüche des Dritten gegen andere Personen prüfen (z. B. eigene Vertragsbeziehungen mit dem Schuldner oder Gläubiger).

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.