Prüfschema · Strafrecht

Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1, 2 StGB § 23 Abs.1 StGB § 22 StGB
Wie prüfen Sie die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?
  1. I.
    Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
  2. II.
    Tatbestandsmäßigkeit
  3. 1.
    Tatentschluss

    Dies stellt den subjektiven Tatbestand der Versuchsprüfung dar. Der Tatentschluss ist zwingend vor dem unmittelbaren Ansetzen zu prüfen.

  4. a)
    Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
  5. b)
    Zueignungsabsicht
  6. c)
    Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
  7. 2.
    Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)

    Dies stellt den objektiven Tatbestand in der Versuchsprüfung dar.

  8. III.
    Rechtswidrigkeit
  9. IV.
    Schuld
  10. V.
    Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
  11. 1.
    Kein Fehlschlag
  12. 2.
    Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
  13. 3.
    Freiwilligkeit

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.