Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)
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I.
Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
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II.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Tatentschluss
Dies stellt den subjektiven Tatbestand der Versuchsprüfung dar. Der Tatentschluss ist zwingend vor dem unmittelbaren Ansetzen zu prüfen.
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a)
Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
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b)
Zueignungsabsicht
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c)
Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
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2.
Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
Dies stellt den objektiven Tatbestand in der Versuchsprüfung dar.
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III.
Rechtswidrigkeit
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IV.
Schuld
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V.
Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
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1.
Kein Fehlschlag
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2.
Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
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3.
Freiwilligkeit