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title: "Prüfschema: Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/verstoss-gegen-schutzgesetz-823-abs-2-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Verstoß gegen ein Schutzgesetz

Anstelle einer Rechtsgutsverletzung <b>verlangt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a></b>, dass ein <d>Schutzgesetz verletzt</d> worden ist und der Geschädigte in den <d>persönlichen Schutzbereich des Schutzgesetzes</d> fällt.

### 1. Schutzgesetz

<b>Schutzgesetz</b> ist eine <d>materielle Rechtsnorm (<a href="https://dejure.org/gesetze/EGBGB/2.html" title="Art. 2 EGBGB">Art. 2 EGBGB</a>), die – sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit – zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts oder Rechts zu schützen</d>.

### 2. Persönlicher Schutzbereich

Erforderlich ist die Zugehörigkeit des Verletzten zum durch das Schutzgesetz <b>geschützten Personenkreis</b>.

### 3. Verstoß

Maßgeblich für den Verstoß sind die <b>Tatbestandsvoraussetzungen des Schutzgesetzes</b>. Liegt der Schutzgesetzcharakter einer Norm des Strafgesetzbuches vor, sind sämtliche Merkmale des Straftatbestandes – objektiver wie subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und strafrechtliche Schuld – zu prüfen.

## II. Haftungsbegründende Kausalität

Aus dem Tun oder Unterlassen des Schuldners muss die Schutzgesetzverletzung <b>äquivalent und adäquat kausal</b> hervorgehen und ihm <b>objektiv zurechenbar</b> sein (<b>Schutzzweck der Norm</b>).<vertiefung>Sofern die haftungsbegründende Kausalität bereits Tatbestandsvoraussetzung des Schutzgesetzverstoßes ist, entfällt eine eigenständige Prüfung an dieser Stelle.</vertiefung>

## III. Rechtswidrigkeit

Eine <b>Indizierung</b> der Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits aus der Schutzgesetzverletzung. Ist sie ohnehin im Rahmen dieser Verletzung – etwa bei einem Strafgesetz – positiv festgestellt, erübrigt sich eine erneute Prüfung.

## IV. Verschulden

Der vom Schutzgesetz geforderte Verschuldensgrad muss vorliegen (Beispiel: Vorsatz bei <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/303.html" title="&sect; 303 StGB: Sachbesch&auml;digung">§ 303 StGB</a>). Geprüft wird er gemeinsam mit den übrigen Voraussetzungen der Schutzgesetzverletzung weiter oben und ist hier nicht erneut aufzugreifen.
Fordert das Schutzgesetz kein Verschulden, ist <b>mindestens Fahrlässigkeit</b> erforderlich (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 2 S. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">276 Abs. 1 S. 1 BGB</a>); diese ist dann an dieser Stelle zu erörtern. Beziehen muss sich das Verschulden allein auf den <b>Verstoß gegen das Schutzgesetz</b>, nicht zusätzlich auf den hieraus folgenden Schaden. Im Übrigen kann das Verschulden bei einer Schutzgesetzverletzung <b>vermutet</b> werden.
<vertiefung>Greift die Verschuldensvermutung, beruht dies darauf, dass das Schutzgesetz ein hinreichend konkret umrissenes Verhalten vorgibt, aus dem sich der Schluss aufdrängt. Verbietet das Schutzgesetz hingegen lediglich einen Verletzungserfolg, scheidet die Vermutung aus.</vertiefung>

## V. Kausaler Schaden

Aus der Schutzgesetzverletzung muss äquivalent und adäquat kausal ein nach §§ 249ff. BGB ersatzfähiger <b>Schaden</b> resultieren (<d>haftungsausfüllende Kausalität</d>). Zusätzlich haben sowohl der <b>Schaden</b> als auch die <b>Art und Weise der Schadensverwirklichung</b> in den <b>Schutzzweck des Schutzgesetzes</b> zu fallen (objektive Zurechnung).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/verstoss-gegen-schutzgesetz-823-abs-2-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
