Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)
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I.
Verstoß gegen ein SchutzgesetzAnstelle einer Rechtsgutsverletzung verlangt § 823 Abs. 2 BGB, dass ein Schutzgesetz verletzt worden ist und der Geschädigte in den persönlichen Schutzbereich des Schutzgesetzes fällt.
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1.
SchutzgesetzSchutzgesetz ist eine materielle Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die – sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit – zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts oder Rechts zu schützen.
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2.
Persönlicher SchutzbereichErforderlich ist die Zugehörigkeit des Verletzten zum durch das Schutzgesetz geschützten Personenkreis.
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3.
VerstoßMaßgeblich für den Verstoß sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Schutzgesetzes. Liegt der Schutzgesetzcharakter einer Norm des Strafgesetzbuches vor, sind sämtliche Merkmale des Straftatbestandes – objektiver wie subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und strafrechtliche Schuld – zu prüfen.
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II.
Haftungsbegründende KausalitätAus dem Tun oder Unterlassen des Schuldners muss die Schutzgesetzverletzung äquivalent und adäquat kausal hervorgehen und ihm objektiv zurechenbar sein (Schutzzweck der Norm).
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III.
RechtswidrigkeitEine Indizierung der Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits aus der Schutzgesetzverletzung. Ist sie ohnehin im Rahmen dieser Verletzung – etwa bei einem Strafgesetz – positiv festgestellt, erübrigt sich eine erneute Prüfung.
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IV.
VerschuldenDer vom Schutzgesetz geforderte Verschuldensgrad muss vorliegen (Beispiel: Vorsatz bei § 303 StGB). Geprüft wird er gemeinsam mit den übrigen Voraussetzungen der Schutzgesetzverletzung weiter oben und ist hier nicht erneut aufzugreifen. Fordert das Schutzgesetz kein Verschulden, ist mindestens Fahrlässigkeit erforderlich (§§ 823 Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 1 S. 1 BGB); diese ist dann an dieser Stelle zu erörtern. Beziehen muss sich das Verschulden allein auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz, nicht zusätzlich auf den hieraus folgenden Schaden. Im Übrigen kann das Verschulden bei einer Schutzgesetzverletzung vermutet werden.
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V.
Kausaler SchadenAus der Schutzgesetzverletzung muss äquivalent und adäquat kausal ein nach §§ 249ff. BGB ersatzfähiger Schaden resultieren (haftungsausfüllende Kausalität). Zusätzlich haben sowohl der Schaden als auch die Art und Weise der Schadensverwirklichung in den Schutzzweck des Schutzgesetzes zu fallen (objektive Zurechnung).