Prüfschema · Zivilrecht

Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)

§ 823 Abs. 2 BGB
Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz)?
  1. I.
    Verstoß gegen ein Schutzgesetz
    Anstelle einer Rechtsgutsverletzung verlangt § 823 Abs. 2 BGB, dass ein Schutzgesetz verletzt worden ist und der Geschädigte in den persönlichen Schutzbereich des Schutzgesetzes fällt.
  2. 1.
    Schutzgesetz
    Schutzgesetz ist eine materielle Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die – sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit – zumindest auch dazu dient, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts oder Rechts zu schützen.
  3. 2.
    Persönlicher Schutzbereich
    Erforderlich ist die Zugehörigkeit des Verletzten zum durch das Schutzgesetz geschützten Personenkreis.
  4. 3.
    Verstoß
    Maßgeblich für den Verstoß sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Schutzgesetzes. Liegt der Schutzgesetzcharakter einer Norm des Strafgesetzbuches vor, sind sämtliche Merkmale des Straftatbestandes – objektiver wie subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und strafrechtliche Schuld – zu prüfen.
  5. II.
    Haftungsbegründende Kausalität
    Aus dem Tun oder Unterlassen des Schuldners muss die Schutzgesetzverletzung äquivalent und adäquat kausal hervorgehen und ihm objektiv zurechenbar sein (Schutzzweck der Norm).
  6. III.
    Rechtswidrigkeit
    Eine Indizierung der Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits aus der Schutzgesetzverletzung. Ist sie ohnehin im Rahmen dieser Verletzung – etwa bei einem Strafgesetz – positiv festgestellt, erübrigt sich eine erneute Prüfung.
  7. IV.
    Verschulden
    Der vom Schutzgesetz geforderte Verschuldensgrad muss vorliegen (Beispiel: Vorsatz bei § 303 StGB). Geprüft wird er gemeinsam mit den übrigen Voraussetzungen der Schutzgesetzverletzung weiter oben und ist hier nicht erneut aufzugreifen. Fordert das Schutzgesetz kein Verschulden, ist mindestens Fahrlässigkeit erforderlich (§§ 823 Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 1 S. 1 BGB); diese ist dann an dieser Stelle zu erörtern. Beziehen muss sich das Verschulden allein auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz, nicht zusätzlich auf den hieraus folgenden Schaden. Im Übrigen kann das Verschulden bei einer Schutzgesetzverletzung vermutet werden.
  8. V.
    Kausaler Schaden
    Aus der Schutzgesetzverletzung muss äquivalent und adäquat kausal ein nach §§ 249ff. BGB ersatzfähiger Schaden resultieren (haftungsausfüllende Kausalität). Zusätzlich haben sowohl der Schaden als auch die Art und Weise der Schadensverwirklichung in den Schutzzweck des Schutzgesetzes zu fallen (objektive Zurechnung).

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.