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title: "Prüfschema: Versammlungsverbot oder Auflage (§ 15 Abs. 1 VersG)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/versammlungsverbot-oder-auflage-15-abs-1-versg"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Versammlungsverbot oder Auflage (§ 15 Abs. 1 VersG)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Rechtsgrundlage

<erklaerung>Bundesrechtliche <b>Ermächtigungsgrundlage</b> für ein Versammlungsverbot oder eine Auflage ist <a href="https://dejure.org/gesetze/VersG/15.html" title="&sect; 15 VersG">§ 15 Abs. 1 VersG</a>. Die Norm gestattet es der zuständigen Behörde, eine Versammlung oder einen Aufzug zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen, sofern bei deren Durchführung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.</erklaerung><landesrecht>Allenfalls geringfügig weichen die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften von <a href="https://dejure.org/gesetze/VersG/15.html" title="&sect; 15 VersG">§ 15 Abs. 1 VersG</a> ab. Schau Dir die einschlägigen Normen einmal an — sie helfen Dir bei der Strukturierung Deiner Prüfung.</landesrecht>

## II. Formelle Rechtmäßigkeit

<erklaerung>Zur formellen Rechtmäßigkeit zählen <b>Zuständigkeit, Verfahren und Form</b>. <b>Zuständig</b> ist die nach Landesrecht zuständige Versammlungsbehörde oder — in Eilfällen — die Polizei. Nach den <b>allgemeinen Verwaltungsverfahrensregeln</b> richten sich <b>Verfahren</b> und <b>Form</b>; insbesondere ist an die Anhörung des Veranstalters zu denken (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/28.html" title="&sect; 28 BVwVfG: Anh&ouml;rung Beteiligter">§ 28 VwVfG</a>).</erklaerung> <klausurhinweis>In einer versammlungsrechtlichen Klausur liegt der Schwerpunkt regelmäßig bei der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. Die formelle Rechtmäßigkeit kannst Du in der Regel als gegeben annehmen.</klausurhinweis>

## III. Materielle Rechtmäßigkeit

Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit prüfst Du, ob die <b>tatbestandlichen Voraussetzungen</b> der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind und ob die Behörde die richtige <b>Rechtsfolge</b> gewählt hat.

### 1. Tatbestand

Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VersG/15.html" title="&sect; 15 VersG">§ 15 Abs. 1 VersG</a> ist ein Verbot oder eine Auflage einer Versammlung nur zulässig, wenn bei deren Durchführung eine <b>unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besteht</b>. Tatbestandlich enthält die Norm zwei Prüfungselemente: das geschützte Rechtsgut und die Gefährdungsintensität.

#### a) Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Unter <b>öffentlicher Sicherheit</b> versteht man die <d>Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestands des Staates und seiner Einrichtungen.</d> Die <b>öffentliche Ordnung</b> umfasst demgegenüber die <d>ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung nach den herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens gilt.</d><landesrecht>Teilweise enthalten die landesrechtlichen Normen andere oder zusätzliche Schutzgüter. Lies hier genau, was im Gesetz steht.</landesrecht>

#### b) Unmittelbare Gefährdung

Eine <b>unmittelbare Gefährdung</b> ist anzunehmen, wenn <d>bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter eintreten wird.</d> Stützen muss sich die Prognose auf konkrete, durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte. <vertiefung>Eine restriktive Auslegung des Gefahrenbegriffs verlangt das BVerfG, um den hohen Stellenwert der Versammlungsfreiheit (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/8.html" title="Art. 8 GG">Art. 8 GG</a>) zu wahren. Allgemeine Befürchtungen, bloße Erfahrungen oder unklare Lageeinschätzungen genügen nicht.</vertiefung><didaktik>Merke: Je intensiver ein Eingriff in <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/8.html" title="Art. 8 GG">Art. 8 GG</a>, desto höher sind die Anforderungen an die Tatsachengrundlage der Gefahrenprognose!</didaktik>

### 2. Rechtsfolge: Verbot oder Auflage

Liegt eine unmittelbare Gefährdung vor, <b>kann</b> die Behörde ein <b>Verbot</b> oder eine <b>Auflage</b> erlassen — sie muss aber nicht. Das Gesetz räumt ihr ein Entschließungs- und Auswahlermessen ein. Maßstab für die Ausübung dieses Ermessens ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in dessen Rahmen <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/8.html" title="Art. 8 GG">Art. 8 Abs. 1 GG</a> besondere Berücksichtigung finden muss. <vertiefung>Als besonders schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit sind Versammlungsverbote regelmäßig unverhältnismäßig. Im Lichte von <b><a href="https://dejure.org/gesetze/GG/8.html" title="Art. 8 GG">Art. 8 Abs. 1 GG</a></b> ist die Behörde hier in besonderer Weise zu milderen Maßnahmen verpflichtet. Üblicherweise sind daher Auflagen (etwa Routenänderung, Abstandsgebot) einem vollständigen Verbot vorzuziehen. Nur wenn Auflagen die Gefahr nicht abwenden können, ist ein Verbot — als ultima ratio — verhältnismäßig.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/versammlungsverbot-oder-auflage-15-abs-1-versg
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
