Versammlungsverbot oder Auflage (§ 15 Abs. 1 VersG)
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I.
RechtsgrundlageBundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage für ein Versammlungsverbot oder eine Auflage ist § 15 Abs. 1 VersG. Die Norm gestattet es der zuständigen Behörde, eine Versammlung oder einen Aufzug zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen, sofern bei deren Durchführung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.
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II.
Formelle RechtmäßigkeitZur formellen Rechtmäßigkeit zählen Zuständigkeit, Verfahren und Form. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Versammlungsbehörde oder — in Eilfällen — die Polizei. Nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensregeln richten sich Verfahren und Form; insbesondere ist an die Anhörung des Veranstalters zu denken (§ 28 VwVfG).
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III.
Materielle RechtmäßigkeitIm Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit prüfst Du, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind und ob die Behörde die richtige Rechtsfolge gewählt hat.
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1.
TatbestandNach § 15 Abs. 1 VersG ist ein Verbot oder eine Auflage einer Versammlung nur zulässig, wenn bei deren Durchführung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besteht. Tatbestandlich enthält die Norm zwei Prüfungselemente: das geschützte Rechtsgut und die Gefährdungsintensität.
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a)
Öffentliche Sicherheit oder OrdnungUnter öffentlicher Sicherheit versteht man die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestands des Staates und seiner Einrichtungen. Die öffentliche Ordnung umfasst demgegenüber die ungeschriebenen Regeln, deren Beachtung nach den herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens gilt.
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b)
Unmittelbare GefährdungEine unmittelbare Gefährdung ist anzunehmen, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter eintreten wird. Stützen muss sich die Prognose auf konkrete, durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte.
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2.
Rechtsfolge: Verbot oder AuflageLiegt eine unmittelbare Gefährdung vor, kann die Behörde ein Verbot oder eine Auflage erlassen — sie muss aber nicht. Das Gesetz räumt ihr ein Entschließungs- und Auswahlermessen ein. Maßstab für die Ausübung dieses Ermessens ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in dessen Rahmen Art. 8 Abs. 1 GG besondere Berücksichtigung finden muss.