Prüfschema · Zivilrecht

Versäumnisurteil gegen Kläger (§ 330 ZPO)

§ 330 ZPO
Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Versäumnisurteils gegen den Kläger (§ 330 ZPO)?
  1. I.
    Säumnis des Klägers in der mündlichen Verhandlung
    Säumnis i.S.d. § 330 ZPO liegt vor, sofern der Kläger im Verhandlungstermin entweder nicht erscheint oder nicht verhandelt. Eine Fiktion zugunsten des Nichterscheinens stellt § 333 ZPO für den Fall des Nichtverhandelns auf. Nicht verhandelt wird in zwei Konstellationen: 1) im Anwaltsprozess, wenn ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt fehlt; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).
  2. II.
    Antrag des Beklagten
  3. III.
    Zulässigkeit der Klage

    Beim Versäumnisurteil handelt es sich um ein Sachurteil; sein Erlass setzt deshalb – ebenso wie der eines kontradiktorischen Urteils – das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus. Bei einer unzulässigen Klage wäre demgegenüber ein Prozessurteil zu fällen.

  4. IV.
    Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.