Versäumnisurteil gegen Kläger (§ 330 ZPO)
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I.
Säumnis des Klägers in der mündlichen VerhandlungSäumnis i.S.d. § 330 ZPO liegt vor, sofern der Kläger im Verhandlungstermin entweder nicht erscheint oder nicht verhandelt. Eine Fiktion zugunsten des Nichterscheinens stellt § 333 ZPO für den Fall des Nichtverhandelns auf. Nicht verhandelt wird in zwei Konstellationen: 1) im Anwaltsprozess, wenn ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt fehlt; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).
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II.
Antrag des Beklagten
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III.
Zulässigkeit der Klage
Beim Versäumnisurteil handelt es sich um ein Sachurteil; sein Erlass setzt deshalb – ebenso wie der eines kontradiktorischen Urteils – das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus. Bei einer unzulässigen Klage wäre demgegenüber ein Prozessurteil zu fällen.
- IV.