Versäumnisurteil gegen Beklagten (§ 331 ZPO)
-
I.
Säumnis des Beklagten in der mündlichen VerhandlungSäumnis im Sinne des § 331 ZPO liegt vor, wenn der Beklagte zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt; das Nichtverhandeln wird dabei nach § 333 ZPO dem Nichterscheinen gleichgestellt. Ein Nichtverhandeln ist anzunehmen: 1) im Anwaltsprozess, sofern kein die Partei vertretender Rechtsanwalt zugegen ist; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).
-
II.
Antrag des Klägers
-
III.
Zulässigkeit der Klage
Beim Versäumnisurteil handelt es sich um ein Sachurteil; dessen Erlass setzt – wie auch bei einem nach streitiger Verhandlung ergangenen Urteil – das Vorliegen sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus. Bei einer unzulässigen Klage käme demgegenüber ein Prozessurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) in Betracht.
-
IV.
Schlüssigkeit der KlageZu prüfen ist, ob der Klägervortrag den Klageantrag rechtfertigt (Schlüssigkeit). Bei mangelnder Schlüssigkeit erfolgt nach § 331 Abs. 2 ZPO die Klageabweisung durch Sachurteil.
- V.