Prüfschema · Zivilrecht

Versäumnisurteil gegen Beklagten (§ 331 ZPO)

§ 331 ZPO
Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten (§ 331 ZPO)?
  1. I.
    Säumnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung
    Säumnis im Sinne des § 331 ZPO liegt vor, wenn der Beklagte zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt; das Nichtverhandeln wird dabei nach § 333 ZPO dem Nichterscheinen gleichgestellt. Ein Nichtverhandeln ist anzunehmen: 1) im Anwaltsprozess, sofern kein die Partei vertretender Rechtsanwalt zugegen ist; 2) wenn keine Anträge gestellt werden (arg.: § 137 ZPO).
  2. II.
    Antrag des Klägers
  3. III.
    Zulässigkeit der Klage

    Beim Versäumnisurteil handelt es sich um ein Sachurteil; dessen Erlass setzt – wie auch bei einem nach streitiger Verhandlung ergangenen Urteil – das Vorliegen sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen voraus. Bei einer unzulässigen Klage käme demgegenüber ein Prozessurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) in Betracht.

  4. IV.
    Schlüssigkeit der Klage
    Zu prüfen ist, ob der Klägervortrag den Klageantrag rechtfertigt (Schlüssigkeit). Bei mangelnder Schlüssigkeit erfolgt nach § 331 Abs. 2 ZPO die Klageabweisung durch Sachurteil.
  5. V.
    Nichtvorliegen der §§ 335, 337 ZPO

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.