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title: "Prüfschema: Verpflichtungswiderspruch - Zulässigkeit und Begründetheit (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/verpflichtungswiderspruch-zulaessigkeit-und-begruendetheit-68-abs-1-s-1-vwgo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Verpflichtungswiderspruch - Zulässigkeit und Begründetheit (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Zulässigkeit des Widerspruchs

<erklaerung>Die Prüfung des Widerspruchs gliedert sich – wie bei grundsätzlich allen Rechtsbehelfen – in die Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit.</erklaerung><vertiefung>Für Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch gelten dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen. Nur im Rahmen der Begründetheit bietet sich jeweils ein anderer Aufbau an. Dazu später mehr!</vertiefung>

### 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

<erklaerung>Der Widerspruch ist analog <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 Abs. 1 VwGO</a> nur zulässig, wenn der nachfolgende Prozess <b>(1)</b> eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit <b>(2)</b> nichtverfassungsrechtlicher Art, die <b>(3)</b> nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen ist.</erklaerung><vertiefung>Dies ergibt sich aus dem Charakter des Widerspruchs aus Prozessvoraussetzung. Ein <b>Vor</b>verfahren ergibt nur Sinn, wenn das nachfolgende Verfahren überhaupt statthaft ist.</vertiefung>

### 2. Statthaftigkeit des Widerspruchs

<erklaerung>Der Widerspruch muss immer einen erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Der Verpflichtungswiderspruch ist statthaft, wenn der Bürger gegen die Ablehnung eines zuvor beantragten Verwaltungsakts vorgehen will. Anders gesagt: Wenn in einem (hypothetisch) folgenden gerichtlichen Verfahren die Verpflichtungsklage statthaft wäre (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO</a>), so handelt es sich auch um einen Verpflichtungswiderspruch.</erklaerung>

### 3. Widerspruchsbefugnis

<erklaerung>Für die Widerspruchsbefugnis gelten ebenfalls die gleichen Grundsätze, wie im Rahmen der Klagebefugnis. Auch das Vorverfahren ist <b>kein objektives Beanstandungsverfahren</b>, sondern dient vor allem der Verteidigung subjektiver Rechte. Wie auch bei Klagen soll ein <b>„Popularwiderspruch“</b> vermieden werden. Die Widerspruchsbefugnis kann im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> analog bejaht werden, wenn die <b>Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte</b> des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt besteht.</erklaerung><vertiefung>Genau genommen ist die analoge Anwendung von <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> etwas ungenau. Denn der Prüfungsumfang des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO</a> bezieht sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit, während die Klagebefugnis des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> nur auf die <b>mögliche Rechtswidrigkeit</b> abstellt. Daher ist die analoge Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a> streng genommen nur bei gebundenen Verwaltungsakten korrekt, bei denen eine Zweckmäßigkeitsprüfung entfällt. Liegt hingegen eine Ermessensentscheidung vor, ist die Widerspruchsbefugnis schon dann zu bejahen, wenn der Widerspruchsführer geltend macht, die Behörde habe <b>(1)</b> in ein ihm zustehendes subjektives Recht eingegriffen und <b>(2)</b> hierbei – möglicherweise – unzweckmäßig gehandelt. Dies gilt auch bei Verwaltungsakten mit Beurteilungsspielraum.</vertiefung>

### 4. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit

<erklaerung>Die <b>Beteiligtenfähigkeit</b> richtet sich nicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§ 61 VwGO</a> analog, sondern nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/11.html" title="&sect; 11 BVwVfG: Beteiligungsf&auml;higkeit">§ 11 VwVfG</a></b>. Es besteht kein Raum und keine Notwendigkeit für eine Analogie, da das Verwaltungsverfahrensgesetz eigene Regeln trifft und somit keine Regelungslücke besteht. Die Grundsätze zu <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§ 61 VwGO</a> gelten aber im Wesentlichen auch i.R.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/11.html" title="&sect; 11 BVwVfG: Beteiligungsf&auml;higkeit">§ 11 VwVfG</a>. Der einzige Unterschied besteht darin, dass <b>Behörden nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/11.html" title="&sect; 11 BVwVfG: Beteiligungsf&auml;higkeit">§ 11 Nr. 1 VwVfG</a> stets beteiligtenfähig</b> sind. Die in <b><a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/12.html" title="&sect; 12 BVwVfG: Handlungsf&auml;higkeit">§ 12 VwVfG</a></b> geregelte <b>Handlungsfähigkeit</b> entspricht im Wesentlichen der in <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html" title="&sect; 62 VwGO [Proze&szlig;f&auml;higkeit]">§ 62 VwGO</a> normierten Prozessfähigkeit.</erklaerung>

### 5. Form und Frist

<erklaerung><b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html" title="&sect; 70 VwGO [Form und Frist des Widerspruchs]">§ 70 Abs. 1 VwGO</a></b> regelt die Anforderungen an die Form und Frist der Widerspruchseinlegung. Der Widerspruch ist <b>innerhalb eines Monats</b>, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, <b>schriftlich</b>, in <b>elektronischer Form</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3a.html" title="&sect; 3a BVwVfG: Elektronische Kommunikation">§ 3a Abs. 2 VwVfG</a>), <b>schriftformersetzend</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/3a.html" title="&sect; 3a BVwVfG: Elektronische Kommunikation">§ 3a Abs. 3 VwVfG</a> und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes) oder zur <b>Niederschrift</b> bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.</erklaerung>

### 6. Zuständige Behörde

<erklaerung>Bürger können den Widerspruch entweder bei der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= <b>Ausgangsbehörde</b>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html" title="&sect; 70 VwGO [Form und Frist des Widerspruchs]">§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO</a>) oder bei der <b>Widerspruchsbehörde</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html" title="&sect; 70 VwGO [Form und Frist des Widerspruchs]">§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO</a>) einlegen. Welche Behörde die zuständige Widerspruchsbehörde ist, ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/73.html" title="&sect; 73 VwGO [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe]">§ 73 Abs. 1 S. 2 VwGO</a>.</erklaerung>

### 7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

<fallback>Wie bei jedem Rechtsbehelf muss der Widerspruchsführer <b>rechtsschutzbedürftig</b> sein. Das bedeutet, dass <d>Rechtsschutz nicht anderweitig leichter, schneller, besser und günstiger erreicht werden kann.</d> In der Regel ist wohl aber der Widerspruch der leichteste und günstigste Weg, Rechtsschutz zu erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aber z.B. dann, wenn eine <b>beantragte Sachentscheidung offenbar völlig nutzlos</b> für den Widerspruchsführer ist oder dieser <b>rechtsmissbräuchlich</b> handelt.</fallback>

## II. Begründetheit des Widerspruchs

<erklaerung>Der Verpflichtungswiderspruch ist begründet, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts hat (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO</a> analog) oder (bei Ermessensentscheidungen) der Erlass des Verwaltungsakts zweckmäßig ist und im rechtlichen Interesse des Widerspruchsführers ist.</erklaerung><vertiefung>Auch, wenn sich der Verpflichtungswiderspruch <b>gegen den erlassenen ablehnenden Verwaltungsakt</b> richtet, bietet sich zur Prüfung der Begründetheit – wie bei der Verpflichtungsklage – der sog. <b>Anspruchsaufbau</b> an. Denn mit einem Verpflichtungswiderspruch begehrt der Widerspruchsführer nicht nur die Aufhebung der Ablehnung, sondern letztlich auch, dass die Behörde den beantragten Verwaltungsakt erlässt.</vertiefung>

### 1. Anspruch auf Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts

<erklaerung>Wie auch im Rahmen der Verpflichtungsklage bietet sich der sog. Anspruchsaufbau für die Prüfung der Begründetheit an. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtswidrig, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat.</erklaerung><vertiefung>Ein Anspruch besteht dann, wenn der Widerspruchsführer den <b>Tatbestand</b> der Anspruchsgrundlage erfüllt und die Anspruchsgrundlage auf <b>Rechtsfolgenseite</b> eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.</vertiefung>

### 2. Zweckmäßigkeit des Erlasses im Interesse des Widerspruchsführers

<erklaerung>Hat der Widerspruchsführer keinen Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsakts, weil es sich z.B. um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, so ist der Widerspruch dennoch begründet, wenn der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zweckmäßig ist und im Interesse des Widerspruchsführers liegt.</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/verpflichtungswiderspruch-zulaessigkeit-und-begruendetheit-68-abs-1-s-1-vwgo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
