Verpflichtungswiderspruch - Zulässigkeit und Begründetheit (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO)
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I.
Zulässigkeit des WiderspruchsDie Prüfung des Widerspruchs gliedert sich – wie bei grundsätzlich allen Rechtsbehelfen – in die Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit.
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1.
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsDer Widerspruch ist analog § 40 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn der nachfolgende Prozess (1) eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (2) nichtverfassungsrechtlicher Art, die (3) nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen ist.
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2.
Statthaftigkeit des WiderspruchsDer Widerspruch muss immer einen erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Der Verpflichtungswiderspruch ist statthaft, wenn der Bürger gegen die Ablehnung eines zuvor beantragten Verwaltungsakts vorgehen will. Anders gesagt: Wenn in einem (hypothetisch) folgenden gerichtlichen Verfahren die Verpflichtungsklage statthaft wäre (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), so handelt es sich auch um einen Verpflichtungswiderspruch.
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3.
WiderspruchsbefugnisFür die Widerspruchsbefugnis gelten ebenfalls die gleichen Grundsätze, wie im Rahmen der Klagebefugnis. Auch das Vorverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient vor allem der Verteidigung subjektiver Rechte. Wie auch bei Klagen soll ein „Popularwiderspruch“ vermieden werden. Die Widerspruchsbefugnis kann im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog bejaht werden, wenn die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt besteht.
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4.
Beteiligten- und HandlungsfähigkeitDie Beteiligtenfähigkeit richtet sich nicht nach § 61 VwGO analog, sondern nach § 11 VwVfG. Es besteht kein Raum und keine Notwendigkeit für eine Analogie, da das Verwaltungsverfahrensgesetz eigene Regeln trifft und somit keine Regelungslücke besteht. Die Grundsätze zu § 61 VwGO gelten aber im Wesentlichen auch i.R.v. § 11 VwVfG. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Behörden nach § 11 Nr. 1 VwVfG stets beteiligtenfähig sind. Die in § 12 VwVfG geregelte Handlungsfähigkeit entspricht im Wesentlichen der in § 62 VwGO normierten Prozessfähigkeit.
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5.
Form und Frist§ 70 Abs. 1 VwGO regelt die Anforderungen an die Form und Frist der Widerspruchseinlegung. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form (§ 3a Abs. 2 VwVfG), schriftformersetzend (§ 3a Abs. 3 VwVfG und
§ 9a Absatz5 des Onlinezugangsgesetzes) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. -
6.
Zuständige BehördeBürger können den Widerspruch entweder bei der Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= Ausgangsbehörde, § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder bei der Widerspruchsbehörde (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO) einlegen. Welche Behörde die zuständige Widerspruchsbehörde ist, ergibt sich aus § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO.
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7.
Allgemeines RechtsschutzbedürfnisWie bei jedem Rechtsbehelf muss der Widerspruchsführer rechtsschutzbedürftig sein. Das bedeutet, dass Rechtsschutz nicht anderweitig leichter, schneller, besser und günstiger erreicht werden kann. In der Regel ist wohl aber der Widerspruch der leichteste und günstigste Weg, Rechtsschutz zu erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt aber z.B. dann, wenn eine beantragte Sachentscheidung offenbar völlig nutzlos für den Widerspruchsführer ist oder dieser rechtsmissbräuchlich handelt.
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II.
Begründetheit des WiderspruchsDer Verpflichtungswiderspruch ist begründet, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO analog) oder (bei Ermessensentscheidungen) der Erlass des Verwaltungsakts zweckmäßig ist und im rechtlichen Interesse des Widerspruchsführers ist.
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1.
Anspruch auf Erlass des abgelehnten VerwaltungsaktsWie auch im Rahmen der Verpflichtungsklage bietet sich der sog. Anspruchsaufbau für die Prüfung der Begründetheit an. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist rechtswidrig, wenn der Widerspruchsführer einen Anspruch auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat.
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2.
Zweckmäßigkeit des Erlasses im Interesse des WiderspruchsführersHat der Widerspruchsführer keinen Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsakts, weil es sich z.B. um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, so ist der Widerspruch dennoch begründet, wenn der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zweckmäßig ist und im Interesse des Widerspruchsführers liegt.