Verpflichtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)
Üblicherweise prüfst Du die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem sog. Anspruchsaufbau. Wie sieht dieser Aufbau aus?
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I.
AnspruchsgrundlageMaßstabVerlangt der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts, ist zunächst eine passende Anspruchsgrundlage heranzuziehen – also eine Norm, aus der der Kläger ein subjektives Recht gegenüber der Behörde auf Erlass des Verwaltungsakts ableiten kann. Identifiziert wird sie zu Beginn des Anspruchsaufbaus; einschlägig sind vor allem Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts.KlausurentippÜblicherweise verweist die Klausur auf das einschlägige Gesetz. Gelegentlich bleibt es Dir überlassen, die konkrete Anspruchsgrundlage selbst aufzufinden – geprüft wird damit Deine Fähigkeit, mit fremden Normen umzugehen.
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II.
TatbestandMaßstabSteht die einschlägige Anspruchsgrundlage fest, schließt sich die Prüfung an, ob auch ihr Tatbestand erfüllt ist – also die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Kläger sich auf die Norm berufen kann.VertiefungWie jede Ermächtigungsgrundlage besteht auch jede Anspruchsgrundlage aus Tatbestand und Rechtsfolge. Halte Dir diese Normstruktur stets vor Augen und arbeite juristisch sauber. Die Erfüllung des Tatbestands sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, welche Rechtsfolge im konkreten Fall eintritt.
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1.
Formelle TatbestandsvoraussetzungenMaßstabBei vorliegender Anspruchsgrundlage prüfst Du sodann, ob deren formelle Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist die sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit der zu verpflichtenden Behörde. Bei der Versagungsgegenklage muss zusätzlich der Bürger einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt haben; mitunter sind ein besonderes Verfahren oder eine besondere Antragsform vorgeschrieben.KlausurentippLies die Anspruchsgrundlage sorgfältig und ziehe die umliegenden Normen mit heran.
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2.
Materielle TatbestandsvoraussetzungenMaßstabDen Schwerpunkt der Prüfung bildet regelmäßig die Untersuchung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage.KlausurentippArbeite hier strukturiert entlang der Anspruchsgrundlage und stütze Dich auf die Sachverhaltsangaben. Unproblematische Voraussetzungen werden knapp abgehandelt; bei strittigen Punkten argumentierst Du ausführlicher.
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III.
RechtsfolgeMaßstabSind die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage gegeben, ist im Anschluss zu untersuchen, welche Rechtsfolge an deren Vorliegen geknüpft ist. Davon hängt ab, ob ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) oder lediglich ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) ergeht.VertiefungSieht die Anspruchsgrundlage als Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung der Behörde vor, liegt Spruchreife i.S.v. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO vor. Eine gebundene Entscheidung bedeutet: Die Behörde den Verwaltungsakt erlassen muss, wenn die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. In diesen Fällen verpflichtet das Gericht die Behörde zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts (= Vornahmeurteil). Fehlt es an der Spruchreife – etwa weil der Behörde Ermessen eingeräumt ist – ergeht regelmäßig nur ein Bescheidungsurteil.