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title: "Prüfschema: Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) - Zulässigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/verpflichtungsklage-42-abs-1-alt-2-vwgo-zulaessigkeit"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) - Zulässigkeit

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Wie bei jeder Klage vor den Verwaltungsgerichten muss zunächst der <b>Verwaltungsrechtsweg</b> eröffnet sein. Zunächst muss überprüft werden, ob eine <b>Aufdrängende Spezialzuweisung</b> besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne der <b>Generalklausel</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO</a>) dann eröffnet, wenn es sich um eine <b>(1) öffentlich-rechtliche Streitigkeit</b>, <b>(2) nichtverfassungsrechtlicher Art</b> handelt und <b>(3) keine abdrängende Sonderzuweisung</b> besteht. <klausurhinweis>Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wird teilweise auch als <b>eigener Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit</b> geprüft. Entscheidend ist jedenfalls, dass dieser Punkt am Anfang Deiner Prüfung steht, da ansonsten eine verwaltungsrechtliche Klage von Anfang an ausgeschlossen ist.</klausurhinweis>

## II. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem <b>Klagebegehren</b> (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/88.html" title="&sect; 88 VwGO [Ne ultra petita]">§ 88 VwGO</a>). Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den <b>Erlass</b> eines abgelehnten <b>Verwaltungsakts</b> (= <b>Versagungsgegenklage</b>) oder unterlassenen Verwaltungsakts (= <b>Unterlassungsklage</b>) begehrt (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO</a>). Hier kann vor allem die Frage danach, ob das begehrte behördliche Handeln ein Verwaltungsakt ist oder reines hoheitliches Realhandeln, bedeutsam werden. In letzterem Fall kommt nur eine allgemeine Leistungsklage in Betracht. <klausurhinweis>Zum Prüfungsstandort: Du solltest den Punkt der statthaften Klageart immer nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg prüfen. Denn die statthafte Klageart gibt das weitere Prüfprogramm vor.</klausurhinweis>

## III. Klagebefugnis (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/42.html" title="&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]">§ 42 Abs. 2 VwGO</a>)

<b>Klagebefugt</b> ist nur, <d>wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend machen kann</d>. Da der Kläger im Rahmen der Verpflichtungsklage den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts begehrt, benötigt er eine <b>Anspruchsgrundlage</b>, aus der sich die Begünstigung ableiten lässt. Die subjektive Rechtsverletzung besteht dann darin, dass die Behörde den Anspruch des Klägers (noch) nicht erfüllt hat. Im Rahmen der Klagebefugnis reicht es aus, dass der <b>geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen</b> ist. Du musst also noch <b>keine materielle Prüfung</b> des möglichen Anspruchs oder der möglichen Ansprüche vornehmen. <klausurhinweis>Die Klagebefugnis ist ein essenzieller Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung, denn sie ist Ausdruck davon, dass die VwGO grundsätzlich nur einen <b>subjektiven Rechtsschutz</b> kennt. Aus diesem Grund solltest Du die Klagebefugnis immer direkt nach der statthaften Klageart prüfen.</klausurhinweis>

## IV. Vorverfahren (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§§ 68ff. VwGO</a>)

Bezüglich der Durchführung eines Vorverfahrens wird unterschieden zwischen der Versagungsgegenklage und der Untätigkeitsklage. <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/68.html" title="&sect; 68 VwGO [Vorverfahren]">§ 68 Abs. 2 VwGO</a></b> findet bei der <b>Versagungsgegenklage</b> grundsätzlich Anwendung. Bei der <b>Untätigkeitsklage</b> ist ein Vorverfahren <b>nicht erforderlich</b>, wenn der Betroffene bereits einen <b>Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts</b> bei der zuständigen Behörde gestellt hat. <klausurhinweis>Du solltest die Notwendigkeit eines Vorverfahrens <b>vor</b> der Einhaltung der Klagefrist prüfen. Denn ein Vorverfahren wirkt sich auf den Fristbeginn aus <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/74.html" title="&sect; 74 VwGO [Klagefrist]">§ 74 VwGO</a> aus.</klausurhinweis>

## V. Klagefrist (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/74.html" title="&sect; 74 VwGO [Klagefrist]">§ 74 VwGO</a>)

Erhebt der Kläger eine Versagungsgegenklage, gilt gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/74.html" title="&sect; 74 VwGO [Klagefrist]">§ 74 Abs. 2 VwGO</a> die Frist des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/74.html" title="&sect; 74 VwGO [Klagefrist]">§ 74 Abs. 1 VwGO</a>. Die Untätigkeitsklage ist nicht fristgebunden. Zu denken ist allenfalls an eine prozessuale Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen.

## VI. Klagegegner (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html" title="&sect; 78 VwGO [Beklagter]">§ 78 VwGO</a>)

Der Klagegegner wird nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/78.html" title="&sect; 78 VwGO [Beklagter]">§ 78 VwGO</a> bestimmt, es sind <b>keine Besonderheiten</b> bei der Verpflichtungsklage zu beachten. <klausurhinweis>Der konkrete Prüfungsstandort dieses Punktes ist nicht entscheidend.</klausurhinweis>

## VII. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Die <b>sachliche Zuständigkeit</b> des Verwaltungsgerichts richtet sich nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/45.html" title="&sect; 45 VwGO [Sachliche Zust&auml;ndigkeit des Verwaltungsgerichts]">§ 45 VwGO</a></b>, die <b>örtliche</b> nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/52.html" title="&sect; 52 VwGO [&Ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit]">§ 52 VwGO</a></b>. Dieser Punkt sollte im ersten Examen keine weitere Schwierigkeit bereiten, bzw. wird in vielen Universitäten nicht einmal geprüft. Im Zweifel kannst Du Dich danach richten, was die Lehrenden vorgeben.

## VIII. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Im Übrigen müssen bei jeder verwaltungsrechtlichen Klage die <b>allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen</b> erfüllt sein. Diese musst Du in der Prüfung ggf. überhaupt nicht oder nur teilweise ansprechen, sofern sie problematisch erscheinen. Zu Ihnen gehören: <b>Beteiligungsfähigkeit</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§ 61 VwGO</a>), <b>Prozessfähigkeit</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html" title="&sect; 62 VwGO [Proze&szlig;f&auml;higkeit]">§ 62 VwGO</a>), <b>Ordnungsgemäße Klageerhebung</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/81.html" title="&sect; 81 VwGO [Klageerhebung]">§§ 81</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/82.html" title="&sect; 82 VwGO [Inhalt der Klageschrift]">82 VwGO</a>) und das <b>Allgemeine Rechtsschutzbedürfnis</b>. <klausurhinweis>Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen kannst Du in beliebiger Reihenfolge prüfen.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/verpflichtungsklage-42-abs-1-alt-2-vwgo-zulaessigkeit
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
