Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Wie prüfst Du die Verfassungsmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes des Bundes?
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I.
Formelle Verfassungsmäßigkeit (Art. 70-82 GG)
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1.
Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG)
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a)
Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
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b)
Ausnahme der Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG)Von der Gesetzgebungskompetenz der Länder sind zwei Ausnahmen zu unterscheiden:
(1) geschriebene Gesetzgebungskompetenzen (insbesondere Art. 71-74 GG),
(2) ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen.
Zu (1): Geschriebene Kompetenzen sind die ausschließliche (Art. 71 GG) und die konkurrierende (Art. 72 Abs. 1-4 GG) Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 70 Abs. 2 GG).
Zu (2): Anerkannt sind als ungeschriebene Kompetenzen (1) die Annexkompetenz, (2) die Kompetenz kraft Sachzusammenhang und (3) die Kompetenz kraft Natur der Sache. -
2.
Gesetzgebungsverfahren (Art. 76-82 GG)
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a)
Einleitungsverfahren (Art. 76 GG)Zu erörtern sind hier die Gesetzesinitiativen aus Bundesregierung, Mitte des Bundestages und Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 1-3 GG) sowie gegebenenfalls ein Vorverfahren (Art. 76 Abs. 2-3 GG).
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b)
Hauptverfahren (Art. 77-78 GG)Zwei Punkte sind anzusprechen: (1) der Beschluss des Bundestages (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und (2) die Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2-4 GG).
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c)
Abschlussverfahren (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 58 S. 1 GG)Im Abschlussverfahren sind (1) die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den fachlich zuständigen Minister (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 58 S. 1 GG), (2) die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) sowie (3) die Verkündung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) zu vollziehen.
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3.
ggf. verfassungsrechtliche FormvorschriftenDa dieser Prüfungspunkt im Wesentlichen mit dem Abschlussverfahren übereinstimmt, kann er auch ausgelassen werden.
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II.
Materielle VerfassungsmäßigkeitMaßstabGeprüft werden hier Verstöße gegen verfassungsrechtliche Normen oder Rechtsgüter — etwa gegen die Staatsstrukturprinzipien (insbesondere Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip und Bundesstaatsprinzip) und deren Ausprägungen wie Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch Verstöße gegen sonstiges Verfassungsrecht kommen in Betracht.VertiefungDaneben kann die Verletzung von Grundrechten (insbesondere Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleicher Rechte zum Prüfungsgegenstand werden.