Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 ff. BVerfGG)
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I.
KlausurentippDiesen Punkt der Zulässigkeit kannst du auch weglassen.
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II.
Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Vorausgesetzt wird durch die Beschwerdefähigkeit, dass der Beschwerdeführer Träger des von ihm als verletzt gerügten Grundrechts sein kann. Damit entspricht sie der (materiellen) Grundrechtsfähigkeit.
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III.
ProzessfähigkeitGeregelt ist die Prozessfähigkeit im BVerfGG nicht, dennoch bildet sie eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Wann sie vorliegt, lernst Du in den folgenden Einheiten.LerneAn welcher Stelle Du diese Voraussetzung prüfst, ist nicht entscheidend; jedenfalls sollte sie aber nach der Beschwerdefähigkeit geprüft werden.
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IV.
Beschwerdegegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist jeder Akt öffentlicher Gewalt — also grundrechtsgebundener deutscher Staatsgewalt (s. Art. 1 Abs. 3 GG). Hieran zeigt sich der umfassende Grundrechtsschutz, den die Verfassungsbeschwerde gewährleistet.
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V.
Beschwerdebefugnis (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)KlausurentippHäufig bildet die Beschwerdebefugnis den Schwerpunkt der Zulässigkeitsprüfung. Hier darfst — und musst Du oft — viel schreiben!LerneEmpfehlenswert ist es, die Beschwerdebefugnis erst nach der Beschwerdefähigkeit und dem Beschwerdegegenstand zu prüfen.
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1.
Möglichkeit der GrundrechtsverletzungSubstantiiert darlegen muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung, d.h. nach seinem Vortrag darf eine solche nicht von vornherein ausgeschlossen sein.
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2.
Betroffenheit des BeschwerdeführersKlausurentippAls zweiten Unterpunkt der Beschwerdebefugnis prüfst Du die Betroffenheit des Beschwerdeführers nach der Möglichkeit der Grundrechtsverletzung. Prüfe die beiden Punkte bitte nicht zusammen — ein häufiger Fehler!
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a)
SelbstbetroffenheitGeltend machen muss der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Grundrechte. Hierdurch werden Popularklagen ausgeschlossen.
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b)
Gegenwärtige BetroffenheitErforderlich ist, dass der Beschwerdeführer schon und noch betroffen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz wirst Du in den folgenden Kapiteln kennenlernen.
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c)
Unmittelbare BetroffenheitIm Grundsatz muss der angegriffene Akt den Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Grundrechten verletzen. Tritt die Verletzung erst durch einen Vollzugsakt ein, hat der Beschwerdeführer diesen grundsätzlich abzuwarten und kann anschließend gegen ihn vorgehen.
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VI.
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)KlausurentippDiese Punkte darfst du in der Zulässigkeitsprüfung nie vergessen! Hier kann auch ein weiterer Schwerpunkt der Zulässigkeit liegen.
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1.
Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den gegen die Maßnahme gegebenen Rechtsweg erschöpft haben.
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2.
Subsidiarität
Daneben hat er vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um der Beschwer abzuhelfen. Bedeutsam wird dieser Punkt vor allem bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze, gegen die kein Rechtsweg eröffnet ist.
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VII.
Form und Frist (§§ 23 Abs. 1, 92, 93 Abs. 1, 3 BVerfGG) werden teilweise — unter dem Prüfungspunkt „Ordnungsgemäßer Antrag" — auch sofort zu Beginn der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geprüft.
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VIII.
RechtsschutzbedürfnisKlausurentippSind die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist das Rechtsschutzbedürfnis i.d.R. gegeben. Auf diesen Punkt musst Du daher nur eingehen, sofern der Sachverhalt entsprechende Hinweise enthält.