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title: "Prüfschema: Verfahrensrüge (§ 337 f. StPO)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/verfahrensruege-337-f-stpo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Verfahrensrüge (§ 337 f. StPO)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


### 1. Vorliegen einer Gesetzesverletzung (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/337.html" title="&sect; 337 StPO: Revisionsgr&uuml;nde">§ 337 StPO</a>)

#### a) Verstoß gegen Verfahrensvorschrift

#### b) Verstoß durch Protokoll (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/274.html" title="&sect; 274 StPO: Beweiskraft des Protokolls">§ 274 StPO</a>) bzw. freibeweislich zu belegen

<massstab>Beweisbelastet für den Verfahrensverstoß ist der Revisionsführer. Bei einer <b>wesentlichen Förmlichkeit der Hauptverhandlung</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/273.html" title="&sect; 273 StPO: Beurkundung der Hauptverhandlung">§ 273 Abs. 1 StPO</a>) lässt sich die Nichtbeachtung grundsätzlich <b>nur durch das Sitzungsprotokoll</b> nachweisen (positive und negative Beweiskraft, <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/274.html" title="&sect; 274 StPO: Beweiskraft des Protokolls">§ 274 S. 1 StPO</a>). Im Übrigen — etwa bei Fehlern im Ermittlungsverfahren — klärt das Revisionsgericht die <b>Richtigkeit des Vortrags im Freibeweisverfahren</b> auf (u.a. dienstliche Stellungnahmen).</massstab><vertiefung>Durchbrochen wird die <b>Beweiskraft des Sitzungsprotokolls wird durchbrochen</b>, sobald<br>
(1) das <b>Protokoll widersprüchlich, unklar oder offensichtlich lückenhaft</b> ist — dann gilt auch hier der Freibeweis;<br>
(2) zudem kann das Protokoll <b>nachträglich berichtigt</b> werden, sofern sich <b>beide Urkundenpersonen</b> (Richter und Protokollant) <b>sicher an den Geschehensablauf erinnern können</b>.</vertiefung>

### 2. Beschwer des Angeklagten

<fallback>Eine Beschwer ist anzunehmen, sofern der Fehler den Revisionsführer in seinen <b>Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar beeinträchtigt</b>. Stützen kann der Angeklagte die Revision dabei nur auf die Verletzung solcher Normen, die die StPO zum Schutz seines Rechtskreises erlassen hat („<b>Rechtskreistheorie</b>“).</fallback>

### 3. Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung

#### a) Beruhensvermutung (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/338.html" title="&sect; 338 StPO: Absolute Revisionsgr&uuml;nde">§ 338 Nr. 1-7 StPO</a>) bzw. positive Darlegung

<massstab>Auf dem Verfahrensfehler <b>beruht</b> das Urteil, sofern <d>rechtsfehlerfreies Verfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte</d>.</massstab><klausurhinweis>Hieran zeigt sich, dass die „absoluten“ Revisionsgründe im Grundsatz gleich zu prüfen sind wie die sogenannten „relativen“. Der einzige Unterschied liegt darin, dass <b>bei den absoluten Revisionsgründen das Beruhen grundsätzlich vermutet</b> wird (Ausnahme: <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/338.html" title="&sect; 338 StPO: Absolute Revisionsgr&uuml;nde">§ 338 Nr. 8 StPO</a>); <b>bei den relativen Revisionsgründen muss das Beruhen dagegen gesondert dargelegt werden</b>.</klausurhinweis>

#### b) Fehler nicht geheilt

#### c) keine Verwirkung/Verzicht/Präklusion

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/verfahrensruege-337-f-stpo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
