Verfahrensrüge (§ 337 f. StPO)
Wie prüfst Du die Verfahrensrüge in der Klausur?
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1.
Vorliegen einer Gesetzesverletzung (§ 337 StPO)
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a)
Verstoß gegen Verfahrensvorschrift
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b)
Verstoß durch Protokoll (§ 274 StPO) bzw. freibeweislich zu belegenMaßstabBeweisbelastet für den Verfahrensverstoß ist der Revisionsführer. Bei einer wesentlichen Förmlichkeit der Hauptverhandlung (§ 273 Abs. 1 StPO) lässt sich die Nichtbeachtung grundsätzlich nur durch das Sitzungsprotokoll nachweisen (positive und negative Beweiskraft, § 274 S. 1 StPO). Im Übrigen — etwa bei Fehlern im Ermittlungsverfahren — klärt das Revisionsgericht die Richtigkeit des Vortrags im Freibeweisverfahren auf (u.a. dienstliche Stellungnahmen).VertiefungDurchbrochen wird die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls wird durchbrochen, sobald
(1) das Protokoll widersprüchlich, unklar oder offensichtlich lückenhaft ist — dann gilt auch hier der Freibeweis;
(2) zudem kann das Protokoll nachträglich berichtigt werden, sofern sich beide Urkundenpersonen (Richter und Protokollant) sicher an den Geschehensablauf erinnern können. -
2.
Beschwer des AngeklagtenEine Beschwer ist anzunehmen, sofern der Fehler den Revisionsführer in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar beeinträchtigt. Stützen kann der Angeklagte die Revision dabei nur auf die Verletzung solcher Normen, die die StPO zum Schutz seines Rechtskreises erlassen hat („Rechtskreistheorie“).
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3.
Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung
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a)
Beruhensvermutung (§ 338 Nr. 1-7 StPO) bzw. positive DarlegungMaßstabAuf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil, sofern rechtsfehlerfreies Verfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.KlausurentippHieran zeigt sich, dass die „absoluten“ Revisionsgründe im Grundsatz gleich zu prüfen sind wie die sogenannten „relativen“. Der einzige Unterschied liegt darin, dass bei den absoluten Revisionsgründen das Beruhen grundsätzlich vermutet wird (Ausnahme: § 338 Nr. 8 StPO); bei den relativen Revisionsgründen muss das Beruhen dagegen gesondert dargelegt werden.
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b)
Fehler nicht geheilt
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c)
keine Verwirkung/Verzicht/Präklusion