Prüfschema · Zivilrecht

Verfahren der notariellen Beurkundung (§ 13 BeurkG)

§ 13 BeurkG § 128 BGB
Wie prüfst Du das Verfahren der notariellen Beurkundung einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 13 BeurkG)?
  1. I.
    Abgabe der zu beurkundenden Willenserklärungen im Rahmen der Verhandlung vor dem Notar.
    Sachverhalt und Parteiwille werden in der Verhandlung durch den Notar ermittelt und herausgearbeitet. Die Verhandlung stellt sich als Rechtsgespräch dar, dessen Leitung dem Notar obliegt. Diesen trifft zudem die Pflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren (§ 17 BeurkG).
  2. II.
    Aufnahme der zu beurkundenden Willenserklärung in eine Niederschrift.
    Eine Niederschrift über die Verhandlung ist nach § 8 BeurkG aufzunehmen; diese Vorgabe ist zwingend. Wiedergegeben wird in der Niederschrift das Ergebnis der Verhandlung. Vielfach wird sie bereits im Vorfeld erstellt und im Verlauf der Verhandlung überarbeitet. Maßgeblich für den konkreten Inhalt der Niederschrift wird in § 9 BeurkG festgelegt. Danach sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeurkG der Notar und die Beteiligten zu bezeichnen sowie nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeurkG die Erklärungen der Beteiligten aufzunehmen.
  3. III.
    Verlesung der Niederschrift.
    Vorgesehen ist das Vorlesen der Niederschrift in § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Den anwesenden Beteiligten muss die Niederschrift in Gegenwart des Notars vorgelesen werden.
  4. IV.
    Genehmigung der Niederschrift durch die Parteien.
    Verankert ist das Genehmigungserfordernis in § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG. Erforderlich ist, dass die Parteien ihr Einverständnis mit der Niederschrift mitteilen.
  5. V.
    Eigenhändige Unterschrift der Parteien und des Notars.
    In Anwesenheit des Notars haben die Parteien zu unterschreiben (§ 13 Abs. 1 BeurkG). Auch der Notar selbst hat die Niederschrift eigenhändig zu unterzeichnen (§ 13 Abs. 3 BeurkG).

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.