Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Grunddelikt (§ 315d Abs. 1 StGB)
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I.
TatbestandsmäßigkeitVerbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr stellt § 315d StGB unter Strafe. Geschützt werden neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch Leib, Leben und Eigentum. Beim Grunddelikt in § 315d Abs. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdelikts. Erfüllt ist der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 StGB, wenn der Täter im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (Nr. 1) bzw. daran als Kraftfahrzeugführer teilnimmt (Nr. 2) oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegt (Nr. 3).
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Im öffentlichen StraßenverkehrBegehen muss der Täter die Tat im öffentlichen Straßenverkehr. Hierunter fällt nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Vorausgesetzt wird eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.
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b)
TathandlungVerwirklicht sein muss zur Erfüllung des Handlungsteils eine der vier Tatbestandsalternativen des § 315d Abs. 1 StGB:
- nicht erlaubtes Kraftfahrzeug ausrichten (Nr. 1 Alt. 1)
- nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen durchführen (Nr. 1 Alt. 2)
- als Kfz-Führer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnehmen (Nr. 2)
- sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegen beeinträchtigt. -
2.
Subjektiver Tatbestand
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a)
Vorsatz
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b)
Bei Abs. 1 Nr. 3: Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit
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c)
Bei Abs. 1 Nr. 3: Rücksichtlosigkeit
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II.
Rechtswidrigkeit
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III.
Schuld