Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Erfolgsqualifikation (§ 315d Abs. 5 iVm § 315d Abs. 2 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Grunddelikt: Strafbarkeit gemäß
§ 315d Abs. 2(Vorsatz-Vorsatz-Kombination)Da die Erfolgsqualifikation lediglich an die Tat nach Abs. 2 (Vorsatz-Vorsatz-Kombination) und nicht zugleich an die nach Abs. 4 (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) anknüpft, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Gefährdung, die sich in der besonderen Folge realisiert, vorsätzlich gehandelt haben; Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht.
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2.
Erfolgsqualifiziertes Delikt gemäß § 315d Abs. 5 StGB
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a)
Eintritt eines qualifizierenden Erfolges
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b)
Kausalität und objektive Zurechnung
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c)
Gefahrverwirklichungszusammenhang
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3.
Fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung des qualifizierenden Erfolgs (§ 18 StGB)
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II.
Rechtswidrigkeit
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III.
Schuld