---
title: "Prüfschema: Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/unterlassungsanspruch-bei-drohender-verletzung-von-rechtsguetern-1004-abs-1-s-2-bgb-analog"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
---

# Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestand

### 1. (Drohende) Verletzung der Schutzgüter der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823ff. BGB</a>

### 2. Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr

Geltend gemacht werden kann der Unterlassungsanspruch zum einen, sofern <d>weitere Beeinträchtigungen zu besorgen</d> sind (<b>Wiederholungsgefahr</b>), zum anderen bereits dann, wenn eine <d>erstmalige Beeinträchtigung droht</d> (<b>Erstbegehungsgefahr</b>).

### 3. Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer

### 4. Keine Duldungspflicht / Rechtswidrigkeit

<vertiefung>Eine ausdrückliche Anordnung, wonach die Beeinträchtigung des Eigentums <b>rechtswidrig</b> sein muss, enthält § 1004 nicht. Lediglich ausgeschlossen sind Ansprüche bei einer bestehenden Duldungspflicht des Eigentümers (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 2 BGB</a>). Unstreitig macht dies für den Unterlassungsanspruch jedoch keinen sachlichen Unterschied. Denn ein <b>Anspruch auf Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn die zu unterlassende Handlung verboten</b>, mithin die <b>Beeinträchtigung rechtswidrig</b> ist.</vertiefung>

## II. Rechtsfolge: Unterlassung der bevorstehenden Störung

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/unterlassungsanspruch-bei-drohender-verletzung-von-rechtsguetern-1004-abs-1-s-2-bgb-analog
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
