Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)
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I.
Tatbestand
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1.
(Drohende) Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB
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2.
Wiederholungs- bzw. ErstbegehungsgefahrGeltend gemacht werden kann der Unterlassungsanspruch zum einen, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr), zum anderen bereits dann, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung droht (Erstbegehungsgefahr).
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3.
Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer
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4.
Keine Duldungspflicht / RechtswidrigkeitVertiefungEine ausdrückliche Anordnung, wonach die Beeinträchtigung des Eigentums rechtswidrig sein muss, enthält
§ 1004nicht. Lediglich ausgeschlossen sind Ansprüche bei einer bestehenden Duldungspflicht des Eigentümers (§ 1004 Abs. 2 BGB). Unstreitig macht dies für den Unterlassungsanspruch jedoch keinen sachlichen Unterschied. Denn ein Anspruch auf Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn die zu unterlassende Handlung verboten, mithin die Beeinträchtigung rechtswidrig ist. -
II.
Rechtsfolge: Unterlassung der bevorstehenden Störung