Prüfschema · Zivilrecht

Unterlassungsanspruch bei drohender Verletzung von Rechtsgütern (§1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)

§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Wie prüfst Du den Unterlassungsanspruch, sofern nicht das Eigentum betroffen ist (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog)?
  1. I.
    Tatbestand
  2. 1.
    (Drohende) Verletzung der Schutzgüter der §§ 823ff. BGB
  3. 2.
    Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr
    Geltend gemacht werden kann der Unterlassungsanspruch zum einen, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind (Wiederholungsgefahr), zum anderen bereits dann, wenn eine erstmalige Beeinträchtigung droht (Erstbegehungsgefahr).
  4. 3.
    Anspruchsgegner: Handlungs- oder Zustandsstörer
  5. 4.
    Keine Duldungspflicht / Rechtswidrigkeit
    Vertiefung
    Eine ausdrückliche Anordnung, wonach die Beeinträchtigung des Eigentums rechtswidrig sein muss, enthält § 1004nicht. Lediglich ausgeschlossen sind Ansprüche bei einer bestehenden Duldungspflicht des Eigentümers (§ 1004 Abs. 2 BGB). Unstreitig macht dies für den Unterlassungsanspruch jedoch keinen sachlichen Unterschied. Denn ein Anspruch auf Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn die zu unterlassende Handlung verboten, mithin die Beeinträchtigung rechtswidrig ist.
  6. II.
    Rechtsfolge: Unterlassung der bevorstehenden Störung

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.