Prüfschema · Zivilrecht

Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)

§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Wie prüfst Du den Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB)?
  1. I.
    Eigentum des Anspruchstellers
    Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der potenziellen Beeinträchtigung. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt der Beeinträchtigung die Beseitigung verlangen könnte.
  2. II.
    Bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr
    Als Eigentumsbeeinträchtigung gilt nach h.M. jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Anders als beim Beseitigungsanspruch ist allerdings nicht nur die gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich, sondern darüber hinaus eine Wiederholungsgefahr. Über den Wortlaut hinaus greift der Unterlassungsanspruch zudem dann, wenn eine Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht.
  3. III.
    Anspruchsgegner ist Störer
    Als Störer gilt derjenige, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Unterschieden wird zwischen dem Handlungsstörer, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten herbeiführt, und dem Zustandsstörer, bei dem die Beeinträchtigungen vom Zustand einer Sache in seinem Herrschaftsbereich ausgehen.
  4. IV.
    Keine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB)
    Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine vom Anspruchsteller darzulegende Anspruchsvoraussetzung. Vielmehr stellt das Bestehen einer Duldungspflicht eine vom Anspruchsgegner zu beweisende rechtshindernde Einwendung dar.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.