Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der potenziellen Beeinträchtigung. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt der Beeinträchtigung die Beseitigung verlangen könnte.
II.
Bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung oder Wiederholungsgefahr
Als Eigentumsbeeinträchtigung gilt nach h.M. jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Anders als beim Beseitigungsanspruch ist allerdings nicht nur die gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich, sondern darüber hinaus eine Wiederholungsgefahr. Über den Wortlaut hinaus greift der Unterlassungsanspruch zudem dann, wenn eine Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht.
III.
Anspruchsgegner ist Störer
Als Störer gilt derjenige, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Unterschieden wird zwischen dem Handlungsstörer, der die Beeinträchtigung durch sein Verhalten herbeiführt, und dem Zustandsstörer, bei dem die Beeinträchtigungen vom Zustand einer Sache in seinem Herrschaftsbereich ausgehen.
Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine vom Anspruchsteller darzulegende Anspruchsvoraussetzung. Vielmehr stellt das Bestehen einer Duldungspflicht eine vom Anspruchsgegner zu beweisende rechtshindernde Einwendung dar.
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