Prüfschema · Strafrecht

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB)

§ 323c Abs. 1 StGB
Wie prüfst Du den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB?
  1. I.
    Objektiver Tatbestand
  2. 1.
    Unglücksfall (oder gemeine Gefahr oder gemeine Not)
    Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt (z.B. ein Verkehrsunfall oder eine plötzliche Ohnmacht).
    Eine Gemeine Gefahr liegt vor, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte durch eine erhebliche Gefahr bedroht werden (z.B. ein Großbrand oder eine Explosion).
    Eine Gemeine Not ist eine allgemeine Notlage der Bevölkerung oder einer größeren Personengruppe, die ein sofortiges Eingreifen erfordert (oder knapper: „Eine die Allgemeinheit betreffende Notlage“, Schönke/Schröder/Hecker, 30.A. 2019, StGB § 323c RdNr. 10). Beispiele: Ausfall der Trinkwasserversorgung, lang anhaltende Brennstoffknappheit.
  3. 2.
    Unterlassen einer Hilfeleistung, die
    Hilfe ist jede Taetigkeit, die ihrer Intention nach auf die Abwendung weiterer Schaeden ausgerichtet ist.
  4. a)
    erforderlich,
    Erforderlich ist die Hilfeleistung dann, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass die von § 323c Abs. 1 StGB erfasste Notlage sich zu einer nicht nur unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert auswirkt. Dies muss man aus der ex ante Sicht eines verständigen Beobachters beurteilen.
  5. b)
    dem Täter möglich und
    Faktisch erbringen können muss der Täter die Hilfeleistung. Maßgeblich sind dafür sowohl seine individuellen Fähigkeiten als auch die äußeren Umstände (z.B. ist medizinische Hilfe durch einen Laien nur in begrenztem Umfang möglich).
  6. c)
    ihm zumutbar ist
    Die Hilfeleistung darf den Täter nicht übermäßig belasten. Dieses Tatbestandskorrektiv kann aus verschiedenen Gründen greifen. Eine Hilfeleistung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn sie ihn erheblich gefährden oder überfordern würde (z.B. wenn er selbst durch die Hilfeleistung in Lebensgefahr geraten würde).
  7. II.
    Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

    Der Taeter muss vorsaetzlich handeln, d.h. er muss das Vorliegen eines Ungluecksfalls erkennen und die Hilfeleistung bewusst unterlassen. Bedingter Vorsatz genuegt.

  8. III.
    Rechtswidrigkeit
  9. IV.
    Schuld

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.