Unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien
Wie prüfst Du, ob EU-Richtlinien unmittelbare Wirkung entfalten?
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I.
Umsetzungsfehler bei Ablauf der UmsetzungsfristErst mit Ablauf der Umsetzungsfrist kann eine Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalten. Bis dahin trifft die Mitgliedstaaten lediglich die Pflicht, jede Vorschrift zu unterlassen, die den Richtlinienzweck gefährden könnte (sog. Frustrationsverbot). Zu trennen sind dabei der Umsetzungsausfall — die Richtlinie wurde überhaupt nicht ins nationale Recht überführt — und das Umsetzungsdefizit, bei dem die Umsetzung lediglich unzureichend erfolgte. Maßgeblich ist, dass das nationale Recht nach Fristablauf mit den Vorgaben der Richtlinie übereinstimmt. Die Umsetzung hat dabei wirksam zu erfolgen und muss den Anforderungen an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügen.
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II.
Inhaltliche Unbedingtheit der RichtlinieUnbedingt ist eine Richtlinie dann, wenn sie vorbehaltlos zur Anwendung gelangt und keinerlei zusätzlicher Gestaltungsakt durch die Mitgliedstaaten oder die Unionsorgane benötigt wird. Den Mitgliedstaaten darf die Richtlinie für die in Rede stehende Konstellation keinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung belassen.
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III.
Hinreichende Bestimmtheit der RegelungHinreichend bestimmt muss die Richtlinie sein, damit eine unmittelbare Anwendung im Verhältnis zwischen Mitgliedstaat und Bürger überhaupt in Betracht kommt. Die hinreichende Bestimmtheit ist gegeben, wenn eine Richtlinie eindeutige Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufstellt, sodass sie von jedem Gericht angewandt werden kann. Auch der Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe nimmt der Richtlinie ihre Bestimmtheit nicht zwingend, da diese im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) durch den EuGH ausgelegt werden können.
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IV.
Individualbegünstigende Wirkung der RichtlinieBei der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien entstehen Ansprüche stets nur zugunsten des Einzelnen gegen den Staat (sog. Vertikalwirkung der Richtlinie). Umgekehrt darf sich der Staat nicht auf die Direktwirkung berufen, wenn die Richtlinie ihm selbst ein Recht gegenüber dem Einzelnen einräumen würde — er soll zwar an die richtlinienbedingten Pflichten gebunden bleiben, aus der Nichtumsetzung aber keinerlei Vorteile ziehen (keine umgekehrt-vertikale Wirkung). Für das Verhältnis zwischen Privaten hat der EuGH in der Entscheidung Faccini Dori eine Direktwirkung im Grundsatz abgelehnt.