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title: "Prüfschema: Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/unionsrechtlicher-staatshaftungsanspruch"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Normative Herleitung des Staatshaftungsanspruchs

Die Wurzeln des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs liegen in der Francovich-Rechtsprechung des EuGH; seither wird er als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts behandelt. Begründet wird er vorrangig mit dem Effektivitätsgrundsatz und der Pflicht zur Unionstreue aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EUV/4.html" title="&sect; 4 EUV">Art. 4 Abs. 3 EUV</a>: Den nationalen Gerichten obliegt es, der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts und der Durchsetzung subjektiver Rechte Geltung zu verschaffen. Bliebe der Einzelne bei einer Verletzung solcher Rechte ohne Entschädigung, geriete diese Wirksamkeit in Gefahr. Als zusätzliche Stütze wird eine analoge Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/340.html" title="Art. 340 AEUV: (ex-Artikel 288 EGV)">Art. 340 UA 2 AEUV</a> herangezogen.

## II. Verletzung einer individualberechtigenden Norm des Unionsrechts

Grundsätzlich genügt jeder Verstoß gegen das Unionsrecht. Erfasst ist – anders als beim nationalen Staatshaftungsanspruch – auch unionsrechtswidriges Legislativhandeln. Ebenso einschlägig sind eine unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis oder Verstöße durch Gerichte. Den praktischen Hauptanwendungsfall bildet die nicht oder fehlerhaft umgesetzte Richtlinie.

## III. Hinreichend qualifizierter Verstoß

Ein hinreichend qualifizierter Verstoß setzt voraus, dass das Ermessen offenkundig und erheblich überschritten wurde. Der Maßstab variiert nach Gewalten: bei der Verwaltung – mangels demokratischer Legitimation – fällt er strenger aus als bei gesetzgeberischem Handeln. Konkretisiert werden Offenkundigkeit und Erheblichkeit anhand folgender Kriterien:
<br><b>(1)</b> die Klarheit und Bestimmtheit der Vorschrift,
<br><b>(2)</b> der Umfang des mitgliedstaatlichen Ermessensspielraums,
<br><b>(3)</b> der Verschuldensgrad des Mitgliedstaates,
<br><b>(4)</b> die Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums sowie
<br><b>(5)</b> ein Mitverschulden eines EU-Organs.

## IV. Schaden und Kausalität

## V. Rechtsfolge

Die Rechtsfolge richtet sich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht. Im deutschen Recht greifen daher die Ausschlussgründe der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/839.html" title="&sect; 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung">§ 839 Abs. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">§ 195 BGB</a>. Inhaltlich bemisst sich der Schadensersatzanspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§§ 249 ff. BGB</a>; bei Judikativunrecht bleibt die Naturalrestitution allerdings ausgeschlossen, da sie eine Aufhebung des Urteils erforderte. Zu beachten bleibt schließlich, dass der BGH den nationalen Staatshaftungsanspruch nicht bloß modifiziert, sondern einen eigenständigen unionsrechtlichen Anspruch nach dem Vorbild der EuGH-Rechtsprechung anwendet.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/unionsrechtlicher-staatshaftungsanspruch
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
