Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
Wie prüfst Du den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?
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I.
Normative Herleitung des StaatshaftungsanspruchsDie Wurzeln des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs liegen in der Francovich-Rechtsprechung des EuGH; seither wird er als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts behandelt. Begründet wird er vorrangig mit dem Effektivitätsgrundsatz und der Pflicht zur Unionstreue aus Art. 4 Abs. 3 EUV: Den nationalen Gerichten obliegt es, der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts und der Durchsetzung subjektiver Rechte Geltung zu verschaffen. Bliebe der Einzelne bei einer Verletzung solcher Rechte ohne Entschädigung, geriete diese Wirksamkeit in Gefahr. Als zusätzliche Stütze wird eine analoge Anwendung des Art. 340 UA 2 AEUV herangezogen.
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II.
Verletzung einer individualberechtigenden Norm des Unionsrechts
Grundsätzlich genügt jeder Verstoß gegen das Unionsrecht. Erfasst ist – anders als beim nationalen Staatshaftungsanspruch – auch unionsrechtswidriges Legislativhandeln. Ebenso einschlägig sind eine unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis oder Verstöße durch Gerichte. Den praktischen Hauptanwendungsfall bildet die nicht oder fehlerhaft umgesetzte Richtlinie.
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III.
Hinreichend qualifizierter VerstoßEin hinreichend qualifizierter Verstoß setzt voraus, dass das Ermessen offenkundig und erheblich überschritten wurde. Der Maßstab variiert nach Gewalten: bei der Verwaltung – mangels demokratischer Legitimation – fällt er strenger aus als bei gesetzgeberischem Handeln. Konkretisiert werden Offenkundigkeit und Erheblichkeit anhand folgender Kriterien:
(1) die Klarheit und Bestimmtheit der Vorschrift,
(2) der Umfang des mitgliedstaatlichen Ermessensspielraums,
(3) der Verschuldensgrad des Mitgliedstaates,
(4) die Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums sowie
(5) ein Mitverschulden eines EU-Organs. -
IV.
Schaden und Kausalität
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V.
RechtsfolgeDie Rechtsfolge richtet sich nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht. Im deutschen Recht greifen daher die Ausschlussgründe der § 839 Abs. 3, § 254 und § 195 BGB. Inhaltlich bemisst sich der Schadensersatzanspruch nach §§ 249 ff. BGB; bei Judikativunrecht bleibt die Naturalrestitution allerdings ausgeschlossen, da sie eine Aufhebung des Urteils erforderte. Zu beachten bleibt schließlich, dass der BGH den nationalen Staatshaftungsanspruch nicht bloß modifiziert, sondern einen eigenständigen unionsrechtlichen Anspruch nach dem Vorbild der EuGH-Rechtsprechung anwendet.