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title: "Prüfschema: Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/umfang-des-bereicherungsanspruchs-818-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 1 BGB</a>: Tatsächlich gezogene Nutzungen

Der Bereicherungsschuldner muss tatsächlich gezogene Nutzungen herausgeben. <b>Nutzungen</b> sind <d>die Früchte und Vorteile, die der Bereicherungsschuldner aus dem erlangten Gegenstand gezogen hat</d> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/100.html" title="&sect; 100 BGB: Nutzungen">§ 100 BGB</a>). Alternativ kann ein <b>Surrogat</b> (Ersatz) herauszugeben sein, wenn das Erlangte in einen anderen Vermögenswert umgewandelt wurde. <vertiefung>Beispiele: Erträge wie Mieten, Pachten oder auch die Nutzung eines Fahrzeugs.</vertiefung>

## II. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 2 BGB</a>: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe

Wenn die Herausgabe des Erlangten unmöglich geworden ist (z. B. durch Verbrauch oder Untergang), tritt anstelle der Herausgabe des Erlangten der Wertersatz (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 2 BGB</a>). <b>Wertersatz</b> bedeutet, <d>dass der objektive Verkehrswert des Erlangten im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu ersetzen ist.</d>

## III. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 3 BGB</a>: Entreicherung

Der Bereicherungsschuldner kann sich entlasten, indem er nachweist, dass er das Erlangte entweder verbraucht oder ohne Nutzen aufgegeben hat (<b><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 3 BGB</a></b>). <b>Entreicherung</b> liegt vor, wenn <d>das Erlangte nicht mehr in natura vorhanden ist und dem Schuldner auch kein Vermögensvorteil mehr verbleibt.</d>

## IV. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 4</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/819.html" title="&sect; 819 BGB: Versch&auml;rfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenversto&szlig;">819</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/820.html" title="&sect; 820 BGB: Versch&auml;rfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt">820 BGB</a>: Verschärfte Haftung

Die verschärfte Haftung erweitert die Verantwortlichkeit des Bereicherungsschuldners. Es entfällt zudem die Möglichkeit, sich auf eine Entreicherung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 3 BGB</a> zu berufen. <klausurhinweis>Lies Dir die Normen einmal in Ruhe durch, um ihre Anwendungsbereiche „auf dem Schirm“ zu haben.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/umfang-des-bereicherungsanspruchs-818-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
