Prüfschema · Zivilrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)

§ 818 BGB
Prüfung des Umfangs eines Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB):
  1. I.
    § 818 Abs. 1 BGB: Tatsächlich gezogene Nutzungen
    Der Bereicherungsschuldner muss tatsächlich gezogene Nutzungen herausgeben. Nutzungen sind die Früchte und Vorteile, die der Bereicherungsschuldner aus dem erlangten Gegenstand gezogen hat (§ 100 BGB). Alternativ kann ein Surrogat (Ersatz) herauszugeben sein, wenn das Erlangte in einen anderen Vermögenswert umgewandelt wurde.
    Vertiefung
    Beispiele: Erträge wie Mieten, Pachten oder auch die Nutzung eines Fahrzeugs.
  2. II.
    § 818 Abs. 2 BGB: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe
    Wenn die Herausgabe des Erlangten unmöglich geworden ist (z. B. durch Verbrauch oder Untergang), tritt anstelle der Herausgabe des Erlangten der Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB). Wertersatz bedeutet, dass der objektive Verkehrswert des Erlangten im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu ersetzen ist.
  3. III.
    § 818 Abs. 3 BGB: Entreicherung
    Der Bereicherungsschuldner kann sich entlasten, indem er nachweist, dass er das Erlangte entweder verbraucht oder ohne Nutzen aufgegeben hat (§ 818 Abs. 3 BGB). Entreicherung liegt vor, wenn das Erlangte nicht mehr in natura vorhanden ist und dem Schuldner auch kein Vermögensvorteil mehr verbleibt.
  4. IV.
    § 818 Abs. 4, 819, 820 BGB: Verschärfte Haftung
    Die verschärfte Haftung erweitert die Verantwortlichkeit des Bereicherungsschuldners. Es entfällt zudem die Möglichkeit, sich auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berufen.
    Klausurentipp
    Lies Dir die Normen einmal in Ruhe durch, um ihre Anwendungsbereiche „auf dem Schirm“ zu haben.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.