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title: "Prüfschema: Üble Nachrede (§ 186 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/ueble-nachrede-186-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestand

### 1. Objektiver Tatbestand

#### a) Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache gegenüber Dritten

#### b) Drittbezug

Tatbestandlich verlangt die <b>üble Nachrede</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a>) ein <d>Behaupten</d> oder <d>Verbreiten</d> einer <d>Tatsache</d>, die zur Verächtlichmachung des Betroffenen oder zu dessen Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung geeignet ist. Folglich werden vom <b>Tatbestand der üblen Nachrede</b> nur rufschädigende <d>Tatsachenbehauptungen</d> gegenüber <d>Dritten</d> erfasst.

#### c) Ehrenrührigkeit der Tatsache

Erforderlich ist, dass die Tatsache <d>geeignet</d> ist, den <d>Betroffenen verächtlich zu machen</d> oder <d>in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen</d> (<b>Ehrenrührigkeit</b>); verlangt wird mit anderen Worten eine <b>Eignung zu einer Ehrverletzung</b>. Eine solche ist anzunehmen, <d>wenn die Tatsache Grundlage eines negativen Urteils über die Ehre des Betroffenen sein kann</d>.

#### d) Passive Beleidigungsfähigkeit

Vorausgesetzt wird im Rahmen der üblen Nachrede (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a>) die <b>passive Beleidigungsfähigkeit</b> des Tatobjekts. Als <b>beleidigungsfähig</b> gelten dabei <d>insbesondere alle lebenden natürlichen Personen als Ehrträger</d>.

### 2. Subjektiver Tatbestand

Es bedarf mindestens Vorsatz in Form von dolus eventualis.

## II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Tatbestandlich <b>verlangt</b> die <b>üble Nachrede</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a>), dass <d>die Tatsache nicht erweislich wahr ist</d>. Da es sich dabei um eine <b>objektive Bedingung der Strafbarkeit</b> handelt, muss der Täter insoweit <b>weder vorsätzlich noch fahrlässig</b> handeln. Die Tatsache braucht somit <b>nicht</b> erweislich unwahr zu sein.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/ueble-nachrede-186-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
