Üble Nachrede (§ 186 StGB)
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I.
Tatbestand
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache gegenüber Dritten
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b)
DrittbezugTatbestandlich verlangt die üble Nachrede (§ 186 StGB) ein Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache, die zur Verächtlichmachung des Betroffenen oder zu dessen Herabwürdigung in der öffentlichen Meinung geeignet ist. Folglich werden vom Tatbestand der üblen Nachrede nur rufschädigende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten erfasst.
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c)
Ehrenrührigkeit der TatsacheErforderlich ist, dass die Tatsache geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Ehrenrührigkeit); verlangt wird mit anderen Worten eine Eignung zu einer Ehrverletzung. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Tatsache Grundlage eines negativen Urteils über die Ehre des Betroffenen sein kann.
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d)
Passive BeleidigungsfähigkeitVorausgesetzt wird im Rahmen der üblen Nachrede (§ 186 StGB) die passive Beleidigungsfähigkeit des Tatobjekts. Als beleidigungsfähig gelten dabei insbesondere alle lebenden natürlichen Personen als Ehrträger.
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2.
Subjektiver Tatbestand
Es bedarf mindestens Vorsatz in Form von dolus eventualis.
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II.
Objektive Bedingung der StrafbarkeitTatbestandlich verlangt die üble Nachrede (§ 186 StGB), dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Da es sich dabei um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt, muss der Täter insoweit weder vorsätzlich noch fahrlässig handeln. Die Tatsache braucht somit nicht erweislich unwahr zu sein.