Übereignung nach § 929 S. 2 BGB
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1.
EinigungBei der Einigung handelt es sich um einen Verfügungsvertrag, der aus zwei auf die Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist im Wege der Auslegung der Willenserklärung zu klären. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung empfangsbedürftig ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
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2.
unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers
Bei der Übereignung „kurzer Hand" entfällt die Übergabe, weil der Erwerber die Sache bereits in seinem Besitz hat.
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3.
vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
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4.
Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)Verfügungsbefugt sein muss der Veräußerer auch hier („Berechtigung"). Verfügungsbefugt ist im Grundsatz der Eigentümer, daneben aber auch der vom Eigentümer hierzu ermächtigte Veräußerer (§ 185 BGB). Ausnahmsweise kann dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis fehlen — etwa im Insolvenzfall nach § 80 Abs. 1 InsO.