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title: "Prüfschema: Übereignung nach § 929 S. 2, 932 BGB"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-2-932-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Übereignung nach § 929 S. 2, 932 BGB

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


### 1. Übereignung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 2 BGB</a> scheitert nur an fehlender Berechtigung

#### a) Einigung

Als <b>Verfügungsvertrag</b> setzt sich die <b>Einigung</b> aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen zusammen. Ob eine Willenserklärung tatsächlich auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ergibt die <b>Auslegung der Willenserklärung</b>. Da es sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist sie nach dem <b>objektiven Empfängerhorizont</b> auszulegen (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>).

#### b) unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers

Bei der Übereignung „kurzer Hand“ bedarf es keiner Übergabe, da der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist.

#### c) vollständiger Besitzverlust des Veräußerers

#### d) Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)

### 2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts

Ein <b>Verkehrsgeschäft</b> ist anzunehmen, <d>wenn bei dem entsprechenden Rechtsgeschäft auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht gleichzeitig als Veräußerer angesehen werden kann</d>. Daran <b>fehlt es</b> dagegen, <d>wenn die Personen auf Veräußererseite mit denen auf Erwerberseite rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind.</d>

### 3. Besitzerwerb vom Veräußerer bzw. Geheißperson, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB</a>

Ausreichend ist beim gutgläubigen Eigentumserwerb „kurzer Hand" nicht, dass der Erwerber den Besitz von einem Dritten erhalten hat, der nicht zumindest auf Geheiß des Veräußerers tätig wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erwerber den bereits in seiner Hand befindlichen Besitz <b>zuvor gerade vom Veräußerer bzw. dessen Geheißperson</b> erlangt hat (§ 932 Abs. 1 S. 2).

### 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">§ 932 Abs. 2 BGB</a>)

Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">§ 932 Abs. 2 BGB</a> ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (= <b>bösgläubig</b>), wenn ihm <d>bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört</d>.

### 5. Kein Abhandenkommen der Sache (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a>)

<b>Abhandengekommen</b> ist eine Sache, <d>wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat.</d> Als nicht abschließende Beispiele führt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 Abs. 1 BGB</a> Diebstahl und Verlust an.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-2-932-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
