Übereignung nach § 929 S. 2, 932 BGB
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1.
Übereignung nach § 929 S. 2 BGB scheitert nur an fehlender Berechtigung
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a)
EinigungAls Verfügungsvertrag setzt sich die Einigung aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen zusammen. Ob eine Willenserklärung tatsächlich auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ergibt die Auslegung der Willenserklärung. Da es sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist sie nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB).
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b)
unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers
Bei der Übereignung „kurzer Hand“ bedarf es keiner Übergabe, da der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist.
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c)
vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
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d)
Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
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2.
Rechtsgeschäft i.S.e. VerkehrsgeschäftsEin Verkehrsgeschäft ist anzunehmen, wenn bei dem entsprechenden Rechtsgeschäft auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht gleichzeitig als Veräußerer angesehen werden kann. Daran fehlt es dagegen, wenn die Personen auf Veräußererseite mit denen auf Erwerberseite rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind.
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3.
Besitzerwerb vom Veräußerer bzw. Geheißperson, § 932 Abs. 1 S. 2 BGBAusreichend ist beim gutgläubigen Eigentumserwerb „kurzer Hand" nicht, dass der Erwerber den Besitz von einem Dritten erhalten hat, der nicht zumindest auf Geheiß des Veräußerers tätig wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erwerber den bereits in seiner Hand befindlichen Besitz zuvor gerade vom Veräußerer bzw. dessen Geheißperson erlangt hat (
§ 932 Abs. 1 S. 2). -
4.
Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB)Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (= bösgläubig), wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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5.
Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)Abhandengekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat. Als nicht abschließende Beispiele führt § 935 Abs. 1 BGB Diebstahl und Verlust an.