Prüfschema · Zivilrecht

Übereignung nach § 929 S. 2, 932 BGB

Wie prüfst Du den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 929 S. 2, 932 BGB?
  1. 1.
    Übereignung nach § 929 S. 2 BGB scheitert nur an fehlender Berechtigung
  2. a)
    Einigung
  3. b)
    unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers
  4. c)
    vollständiger Besitzverlust des Veräußerers
  5. d)
    Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
  6. 2.
    Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
  7. 3.
    Besitzerwerb vom Veräußerer bzw. Geheißperson, § 932 Abs. 1 S. 2 BGB
  8. 4.
    Gutgläubigkeit des Erwerbers (§ 932 Abs. 2 BGB)
    Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber dann nicht in gutem Glauben (= bösgläubig), wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
  9. 5.
    Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.