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title: "Prüfschema: Übereignung nach § 929 S. 1 BGB"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-1-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Übereignung nach § 929 S. 1 BGB

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


### 1. Einigung

<fallback>Bei der <b>Einigung</b> handelt es sich um einen <b>Verfügungsvertrag</b>, der sich aus zwei auf die Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen zusammensetzt. Ob eine Willenserklärung diese Zielrichtung aufweist, ist durch <b>Auslegung</b> zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung empfangsbedürftig ist, richtet sich die Auslegung am <b>objektiven Empfängerhorizont</b> aus (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>).</fallback>

### 2. Übergabe

<fallback>Nach dem Publizitätsgrundsatz muss die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen sichtbar werden. Während bei beweglichen Sachen der Besitz als Publizitätsmittel dient, übernimmt bei Grundstücken die Eintragung im Grundbuch diese Funktion. Aus diesem Grund ordnet <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> die Übergabe der Sache an, denn erst der Besitzwechsel macht den Eigentumsübergang nach außen erkennbar.</fallback>

#### a) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers

#### b) Besitzerwerb auf Erwerberseite

<fallback>Ein Erwerb unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber selbst (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">§ 854 BGB</a>) ist möglich, jedoch nicht zwingend. Ausreichend ist auch, wenn eine Geheißperson oder ein Besitzmittler (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/868.html" title="&sect; 868 BGB: Mittelbarer Besitz">§ 868 BGB</a>) den unmittelbaren Besitz erlangt.</fallback>

#### c) auf Veranlassung des Veräußerers

### 3. Einigsein bei Übergabe

<fallback>Hintergrund dieses Prüfungspunktes ist die nach h.M. bis zur Übergabe bestehende freie Widerrufbarkeit der Einigung. Solange keine Anhaltspunkte für einen Widerruf bestehen, kann die Erörterung an dieser Stelle knapp gehalten werden.</fallback>

### 4. Berechtigung des Veräußerers (= Verfügungsbefugnis)

<fallback>Verfügungsbefugnis muss bei demjenigen, der die dingliche Einigung erklärt, im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen („Berechtigung“). Als <b>verfügungsbefugt</b> gilt regelmäßig der Eigentümer, daneben aber auch derjenige Veräußerer, der vom Eigentümer entsprechend ermächtigt wurde (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/185.html" title="&sect; 185 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">§ 185 BGB</a>). Ausnahmsweise kann es selbst dem Eigentümer an der Verfügungsbefugnis fehlen, etwa im Falle der Insolvenz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/InsO/80.html" title="&sect; 80 InsO: &Uuml;bergang des Verwaltungs- und Verf&uuml;gungsrechts">§ 80 Abs. 1 InsO</a>.</fallback>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-1-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
