Übereignung nach § 929 S. 1, 931 BGB
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1.
EinigungAls Verfügungsvertrag setzt sich die Einigung aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen zusammen. Ob eine Willenserklärung tatsächlich auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ergibt die Auslegung der Willenserklärung. Da es sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist sie nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen (§§ 133, 157 BGB).
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2.
Abtretung des HerausgabeanspruchsAls Übergabesurrogat dient hier der Abtretungsvertrag. Bei der Abtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft (§ 398 BGB), das vom zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (etwa Kaufvertrag) zu trennen ist.
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3.
Einigsein
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4.
Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)Verfügungsbefugnis („Berechtigung") muss beim Veräußerer vorliegen. Verfügungsbefugt ist im Grundsatz der Eigentümer, daneben aber auch ein vom Eigentümer hierzu Ermächtigter (§ 185 BGB). In Ausnahmefällen kann selbst dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis fehlen — so etwa im Fall der Insolvenz nach § 80 Abs. 1 InsO.