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title: "Prüfschema: Übereignung nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-1-931-934-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Übereignung nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


### 1. Übereignung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/931.html" title="&sect; 931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs">931 BGB</a> scheitert an Berechtigung

#### a) Einigung

Die <b>Einigung</b> ist ein <b>Verfügungsvertrag</b>, der aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch <b>Auslegung der Willenserklärung</b> zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem <b>objektiven Empfängerhorizont</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>).

#### b) Abtretung des Herausgabeanspruchs

Der Abtretungsvertrag fungiert hier als <b>Übergabesurrogat</b>. Die <b>Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/398.html" title="&sect; 398 BGB: Abtretung">§ 398 BGB</a>) und von dem der Übereignung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (zB Kaufvertrag) zu unterscheiden.

#### c) Einigsein

#### d) Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)

### 2. Verkehrsgeschäft

Ein <b>Verkehrsgeschäft</b> liegt vor, <d>wenn bei dem entsprechenden Rechtsgeschäft auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auch gleichzeitig als Veräußerer angesehen werden kann</d>. Daran <b>fehlt es</b> also, <d>wenn die Personen auf Veräußererseite mit denen auf Erwerberseite rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind.</d>

### 3. Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 934 Alt. 1 BGB</a>) oder Erlangung des Besitzes vom Besitzmittler (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/934.html" title="&sect; 934 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs">§ 934 Alt. 2 BGB</a>)

### 4. Gutgläubigkeit des Erwerbers bei Besitzerlangung

Der Erwerber muss bei Erwerb des (mittelbaren) Besitzes gutgläubig sein. Der Erwerber ist <b>nicht in gutem Glauben</b>, <d>wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört</d>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/932.html" title="&sect; 932 BGB: Gutgl&auml;ubiger Erwerb vom Nichtberechtigten">§ 932 Abs. 2 BGB</a>.

### 5. Kein Abhandenkommen der Sache (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 BGB</a>)

Eine Sache ist <b>abhandengekommen</b>, <d>wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat.</d> Als nicht abschließende Beispiele nennt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/935.html" title="&sect; 935 BGB: Kein gutgl&auml;ubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen">§ 935 Abs. 1 BGB</a> den Diebstahl oder den Verlust.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-1-931-934-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
