Prüfschema · Zivilrecht

Übereignung nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB

§ 934 BGB
Wie prüfst Du den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 929 S. 1, 931, 934 BGB?
  1. 1.
    Übereignung nach § 929 S. 1, 931 BGB scheitert an Berechtigung
  2. a)
    Einigung
    Die Einigung ist ein Verfügungsvertrag, der aus zwei auf Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist durch Auslegung der Willenserklärung zu ermitteln. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
  3. b)
    Abtretung des Herausgabeanspruchs
    Der Abtretungsvertrag fungiert hier als Übergabesurrogat. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft (§ 398 BGB) und von dem der Übereignung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (zB Kaufvertrag) zu unterscheiden.
  4. c)
    Einigsein
  5. d)
    Fehlende Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
  6. 2.
    Verkehrsgeschäft
    Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn bei dem entsprechenden Rechtsgeschäft auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auch gleichzeitig als Veräußerer angesehen werden kann. Daran fehlt es also, wenn die Personen auf Veräußererseite mit denen auf Erwerberseite rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind.
  7. 3.
    Erlangung des mittelbaren Besitzes vom Veräußerer (§ 934 Alt. 1 BGB) oder Erlangung des Besitzes vom Besitzmittler (§ 934 Alt. 2 BGB)
  8. 4.
    Gutgläubigkeit des Erwerbers bei Besitzerlangung
    Der Erwerber muss bei Erwerb des (mittelbaren) Besitzes gutgläubig sein. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört, § 932 Abs. 2 BGB.
  9. 5.
    Kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB)
    Eine Sache ist abhandengekommen, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen, also unfreiwillig, verloren hat. Als nicht abschließende Beispiele nennt § 935 Abs. 1 BGB den Diebstahl oder den Verlust.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.