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title: "Prüfschema: Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-1-930-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


### 1. Einigung

Bei der <b>Einigung</b> handelt es sich um einen <b>Verfügungsvertrag</b>, der aus zwei auf die Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist im Wege der <b>Auslegung der Willenserklärung</b> zu klären. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung empfangsbedürftig ist, richtet sich die Auslegung nach dem <b>objektiven Empfängerhorizont</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a>).

### 2. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/868.html" title="&sect; 868 BGB: Mittelbarer Besitz">§ 868 BGB</a>)

Ersetzt wird die Übergabe bei § 930 dadurch, dass die Parteien ein Rechtsverhältnis im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/868.html" title="&sect; 868 BGB: Mittelbarer Besitz">§ 868 BGB</a> vereinbaren, infolgedessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Im Unterschied zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html" title="&sect; 929 BGB: Einigung und &Uuml;bergabe">§ 929 S. 1 BGB</a> verliert der Veräußerer hier also nicht jeglichen Besitz.

#### a) Rechtsverhältnis i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/868.html" title="&sect; 868 BGB: Mittelbarer Besitz">§ 868 BGB</a>

#### b) Besitzmittlungswille des Veräußerers

#### c) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer

### 3. Einigsein

### 4. Berechtigung des Veräußerers (= Verfügungsbefugnis)

Verfügungsbefugt sein muss der Veräußerer auch hier („Berechtigung"). <b>Verfügungsbefugt</b> ist im Grundsatz der Eigentümer, daneben aber auch der vom Eigentümer hierzu ermächtigte Veräußerer (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/185.html" title="&sect; 185 BGB: Verf&uuml;gung eines Nichtberechtigten">§ 185 BGB</a>). Ausnahmsweise kann dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis fehlen — etwa im Insolvenzfall nach <a href="https://dejure.org/gesetze/InsO/80.html" title="&sect; 80 InsO: &Uuml;bergang des Verwaltungs- und Verf&uuml;gungsrechts">§ 80 Abs. 1 InsO</a>.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/uebereignung-nach-929-s-1-930-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
