Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB
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1.
EinigungBei der Einigung handelt es sich um einen Verfügungsvertrag, der aus zwei auf die Eigentumsübertragung gerichteten Willenserklärungen besteht. Ob eine Willenserklärung auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, ist im Wege der Auslegung der Willenserklärung zu klären. Da die auf dingliche Einigung gerichtete Willenserklärung empfangsbedürftig ist, richtet sich die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).
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2.
Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB)Ersetzt wird die Übergabe bei
§ 930dadurch, dass die Parteien ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB vereinbaren, infolgedessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Im Unterschied zu § 929 S. 1 BGB verliert der Veräußerer hier also nicht jeglichen Besitz. -
a)
Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB
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b)
Besitzmittlungswille des Veräußerers
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c)
Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer
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3.
Einigsein
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4.
Berechtigung des Veräußerers (= Verfügungsbefugnis)Verfügungsbefugt sein muss der Veräußerer auch hier („Berechtigung"). Verfügungsbefugt ist im Grundsatz der Eigentümer, daneben aber auch der vom Eigentümer hierzu ermächtigte Veräußerer (§ 185 BGB). Ausnahmsweise kann dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis fehlen — etwa im Insolvenzfall nach § 80 Abs. 1 InsO.